Recht
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sind derzeit noch verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder bis zu 6 Jahren sowie für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren.
12.09.2014
Das Bundesverfassungsgericht laut Beschluss:
Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, werden im Ergebnis nicht verfehlt. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar. Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder bis zu 6 Jahren sowie für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. Den zwei konkreten Normenkontrollen liegen Klagen miteinander verheirateter Eltern und ihres damals 16-jährigen Sohnes für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012 (Az. 1 BvL 10/12) sowie eines alleinstehenden Erwachsenen für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 (Az. 1 BvL 12/12) zugrunde. Das Sozialgericht Berlin hält die im Jahr 2011 geänderten Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für verfassungswidrig; es hat die beiden Verfahren daher ausgesetzt und die Frage ihrer Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1691/13) hat ein Ehepaar mit seinem 2009 geborenen Sohn erhoben. Ihre Klage gegen den Bescheid des zuständigen Jobcenters für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 hatte vor dem Sozialgericht Oldenburg keinen Erfolg; das Bundessozialgericht wies die Sprungrevision zurück.
Weitere Einzelheiten: <link http: www.bundesverfassungsgericht.de pressemitteilungen bvg14-076.html external-link-new-window external link in new>Beschluss vom 23. Juli 2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 09.09.2014
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