Recht

Sozialgerichtstag: Kinderregelsatzhöhe verfassungswidrig

Der Deutsche Sozialgerichtstag teilt die Auffassung des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts, die eine Vereinbarkeit der Kinderregelsätze mit dem Grundgesetz verneinen.

19.10.2009

Am 20. Oktober 2009 verhandelt das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob die SGB II-Regelleistungen für Kinder unter 14 Jahren und deren Familien, verfassungsgemäß sind. Der Deutsche Sozialgerichtstag nimmt als sachkundiger Verband an der mündlichen Verhandlung teil. Er wird durch seine Präsidentin Monika Paulat und Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis folgenden Standpunkt vertreten:

Der Deutsche Sozialgerichtstag teilt die Auffassung des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts, die eine Vereinbarkeit der Kinderregelsätze mit dem Grundgesetz verneinen. Die einheitliche Höhe des Bedarfs für Kleinkinder und Schulkinder bis zum 14. Geburtstag widerspricht der Lebenserfahrung. Deshalb sehen andere Sozialleistungen eine stärkere Abstufung der Leistungen nach dem Alter vor. Im Vergleich hierzu erscheint die einheitliche Leistungshöhe des SGB II als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Für nicht verfassungskonform hält der Deutsche Sozialgerichtstag auch die Ermittlung der Bedarfssätze für Kinder. Anders als bei Erwachsenen werden diese nicht auf Grund statistischer Erhebungen festgelegt. Statt dessen hat der Gesetzgeber einen durch praktische Erhebungen nicht begründeten Prozentsatz der Leistungen für Erwachsene festgesetzt. Dieses Verfahren bietet keine Gewähr dafür, dass die festgesetzten Beträge den tatsächlichen Bedarf von Kindern abbilden. Die Erfahrung vor den Sozialgerichten zeigt, dass gerade die Leistungen für Kinder vielfach als zu niedrig empfunden werden.

Hierzu äußerte Präsidentin Paulat vorab gegenüber der Presse: „Mehr als 2,2 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland sind von SGB II-Leistungen abhängig. Deshalb müssen die Regelsätze in einem Verfahren ermittelt werden, das eine tatsächlich bedarfsdeckende Leistungshöhe garantiert. Es geht um die Feststellung des spezifischen Kinderbedarfs, der die Chancen und Zukunftsperspektiven der betroffenen Kinder sichert, ihnen Bildung, Gesundheit und Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht und Ausgrenzung verhindert.“

Die von der Bundesregierung bisher ergriffenen Maßnahmen, das sogenannte Schulstarterpaket und die Erhöhung des Leistungssatzes für Schulkinder, sind nach Auffassung des Deutschen Sozialgerichtstags nicht ausreichend, um das Fehlen praktischer Erhebungen zur Ermittlung des Bedarfs von Kindern in verschiedenen Altersstufen auszugleichen. Gleichzeitig ist für die Zeit zwischen diesen Erhebungen die sachwidrige Kopplung der Regelsatzhöhe an die Rentenentwicklung durch eine Regelsatzanpassung entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu ersetzen.

Quelle: Deutscher Sozialgerichtstag e.V.

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