Recht

Sorgerechtliche Befugnisse einer Bereitschaftspflegeperson

Ein Rechtsgutachten zu rechtlichen Befugnissen einer Bereitschaftspflegeperson.

28.04.2014

Da einer Bereitschaftspflegeperson keine Befugnisse nach § 1688 Abs. 1 BGB zustehen, sind gesonderte Absprachen zur Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse erforderlich. In der Regel wird dies sowohl bei der Inobhutnahme als auch im Rahmen einer vorläufigen Hilfegewährung durch den (konkludenten) Abschluss eines Bereitschaftspflegevertrags erfolgen. Bei der Inobhutnahme wird der Vertrag zwischen der Bereitschaftspflegeperson und dem Jugendamt, bei der vorläufigen Hilfegewährung zwischen der Bereitschaftspflegeperson und dem Sorgeberechtigten, geschlossen.

Quelle: DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.10.2013, J 4.600 Lh auf Anfrage des KVJS-Landesjugendamtes

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