Recht
Sehrbrock: EuGH-Urteil zu Kündigungsfristen bei Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr unterstreicht nationalen Handlungsbedarf
Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
19.01.2010
Zum EuGH-Urteil sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock heute in Berlin:
„Wir begrüßen dieses Urteil. Es spiegelt die Position wider, die die Gewerkschaften bereits bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht hatten. Damals hatten wir die Bundesregierung aufgefordert zu überprüfen, wo sich im nationalen Recht Regelungen finden, die gegen das Verbot der Benachteiligung verstoßen. Dabei stand die Regelung des §622 BGB, der für die Berechnung der Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr außer Acht lässt, an erster Stelle.
Nun muss der Gesetzgeber zügig die gesetzlichen Regelungen ändern. Er ist aber auch gut beraten, das AGG selbst intensiv zu überprüfen. Denn die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission stützt unsere Auffassung, dass die Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien bislang nur unzureichend erfolgt ist. Es kann nicht hingenommen werden, dass immer wieder erst der EuGH bemüht werden muss, bis Deutschland seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Rechten nachkommt.“
Weitere Informationen unter: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-01/cp100004de.pdf
Herausgeber: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
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