Recht

Schweiz: Kinder und Jugendliche können Namenswahl neu mitbestimmen

Kurz vor dem Jahresende hat sich das Schweizer Bundesgericht in einem Entscheid klar für die Urteilsfähigkeit und damit die Mitbestimmung eines zwölfährigen Kindes in Bezug auf sein Namensrecht ausgesprochen.

10.12.2014

In dem erwähnten Fall hatte die Mutter nach der Scheidung im Jahre 2001 die alleinige Sorge erhalten und ihren ledigen Namen wieder angenommen. Die Tochter wurde noch kurz vor der Scheidung geboren, trug also den Nachnamen des Vaters, verwendete im Alltag aber bereits den Ledignamen der Mutter. Das erste Gesuch für die Namensänderung auf den Nachnamen der Mutter wurde 2003 abgelehnt. Der Vater argumentierte, dass die Tochter erst mit 18 Jahren genügend reif sei, um über ihren eigenen Namen zu entscheiden.

Dem widersprach das Bundesgericht in seinem Urteil und präzisierte zugleich den Umgang mit dem neuen Namensrecht, welches Anfang 2013 in Kraft trat. Bislang war die Hürde für einen Namenswechsel von Kindern nach Scheidungen sehr hoch. Es bedurfte "wichtiger" Gründe, um den Namen ändern zu können. Neu genügt das Vorliegen von "achtenswerten" Gründen, beispielsweise das geäußerte Bedürfnis eines Kindes, den Familiennamen jenes Elternteils zu tragen, bei dem es wohnt. Auch statuiert das Bundesgericht, dass für die Namensänderung nicht die Volljährigkeit, sondern die Urteilsfähigkeit relevant ist. Das Bundesgericht verweist aber darauf, dass es stets zu beachten gilt, dass die Namensänderung eine Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen könnte.

Kinderanwaltschaft Schweiz begrüßt den Entscheid des Bundesgerichts sehr. Zunehmend stehen nicht mehr nur die Interessen der Eltern im Zentrum, sondern auch die Kinderrechte und der Kindeswille, der ein fester Bestandteil des Kindeswohls ist. Jedoch äußert ein Kind im Normalfall den Willen zur Namensänderung nur, wenn es zunehmend unter dem gegebenen Namen leidet. Anders als das Bundesgericht glaubt die Anwaltschaft nicht, dass die Namensänderung eine Trennung vom anderen Elternteil bewirken und dadurch das Kindesinteresse beeinträchtigen könnte. Vielmehr ist das Kindesinteresse bereits durch die bestehende Situation beeinträchtigt, ansonsten würde das Kind den Willen zur Namensänderung nicht äußern. Eine potenzielle Trennung vom anderen Elternteil kann die Anwaltschaft nicht nachvollziehen, da diese Beziehung primär durch die Beziehungsgestaltung geprägt wird und nicht durch einen Namen. Andererseits kann ein Kind aber durchaus darunter leiden, dass es in seinem Alltag einen anderen Namen trägt als seine primäre Bezugsperson. Dies kann bereits beim Namensschild an der Wohnungstür beginnen.

Die primären Rechtsvertreter für die Kinder sind die Eltern. Seit Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Gerade in diesem Zusammenhang wünscht sich die Anwaltschaft für Kinder, dass Eltern die Partizipation "leben" und den Kindeswillen ernst nehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern nicht möglich, braucht es immer eine Anhörung des Kindes durch die Entscheidungsträger und zusätzlich den Einsatz einer Rechtsvertretung. Dadurch wird das Recht des Kindes sichergestellt und der Kindeswille gehört.

Quelle: Kinderanwaltschaft Schweiz vom 1.12.2014

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