Recht

Plädoyer für die Große Lösung

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ spricht sich in ihrem aktuellen Positionspapier zum Thema Gesamtzuständigkeit gegen eine Exklusion behinderter Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger aus dem Leistungsbrereich des SGB VIII aus.

21.12.2011

Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

I.          Ausgangssituation

Das deutsche Sozialleistungssystem folgt bislang einem trennenden Ansatz zum Umgang mit jungen Menschen und ihren Familien. Für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und ihre Familien ist die Kinder- und Jugendhilfe mit ihrem System des SGB VIII zuständig. Dennoch werden einige junge Menschen aus dem Kreis dieser Gemeinschaft exkludiert. Haben junge Menschen keine oder eine (drohende) seelische Behinderung, ist die Kinder- und Jugendhilfe ihr Referenzsystem, haben sie eine geistige und/oder körperliche Behinderung, ist die Sozialhilfe nach SGB XII vorrangig zuständig (§ 10 Abs. 4 SGB VIII).

Die Trennlinien verlaufen entlang der körperlichen Behinderungen oder des Intelligenzquotienten. Letztere betrifft die gesetzliche Zuständigkeitsaufspaltung bei geistiger Behinderung, die grundsätzlich anhand des Intelligenzquotienten ermittelt wird. Wird ein IQ-Wert 70 oder darüber festgestellt, ist das Jugendamt zuständig, liegt der IQ-Wert bei 69 oder darunter müssen sich die jungen Menschen und ihre Familien an Sozialamt und Landessozialamt wenden.

Trennung der jungen Menschen zwischen SGB VIII und SGB XII

junger Mensch für die
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

junger Mensch für die
Sozialhilfe (SGB XII)

IQ-Wert ≥ 70

IQ-Wert ≤ 69

körperlich gesund

körperlich eingeschränkt

psychisch krank (ohne zusätzliche Einschränkung)

psychisch krank und IQ-Wert ≤ 69 und/oder körperliche Einschränkung

erzieherischer Bedarf ohne Behinderung des Kindes oder allein psychische Störung

erzieherischer Bedarf und IQ-Wert ≤ 69 und/oder körperliche Einschränkung

nach Schuleintritt und psychische Störung bei landesrechtlicher Zuständigkeitskonzentration für Frühförderung

vor Schuleintritt bei Behinderung und landesrechtlicher Zuständigkeitskonzentration für Frühförderung

zwischen 18 und 27 Jahre und psychische Störung, je nach Entwicklungsperspektive und Lebenssituation

zwischen 18 und 27 Jahre und psychische Störung, je nach Entwicklungsperspektive und Lebenssituation

In der Praxis führt diese Spaltung zu unzähligen Zuständigkeitsstreitigkeiten: Die Jugend- und Sozialämter streiten beispielsweise, ob ein junger Mensch „nur“ seelisch oder auch geistig behindert ist. Sie unterziehen ihn im Laufe der Kindheit und Jugend diversen und oft wiederholt Diagnoseverfahren, die nicht selten allein das Ziel haben, die Zuständigkeit zu klären. Bei Mehrfachbehinderung werden Leistungen verweigert, weil die geistige und/oder körperliche Behinderung – im Gegensatz zur seelischen – nicht wesentlich sei. Haben die Eltern Schwierigkeiten bei der Pflege und Erziehung, streiten Jugend- und Sozialämter, wer das Kind oder den/die Jugendliche/n mit (drohender) seelischer Behinderung unterbringen muss, wobei hierbei häufig eine stigmatisierende und nicht selten stark defizitorientierte Spirale in Gang gesetzt wird, wenn Sozial- oder Jugendhilfeträger ihre Unzuständigkeit für eine stationäre Unterbringung begründen. Die Logik der Zuständigkeitsabgrenzung führt dazu, dass entweder die Defizite der Eltern herausgestellt werden, denn „normale“ Eltern würden ihr behindertes Kind zuhause betreuen können, oder dass die Beeinträchtigungen des Kindes unterstrichen werden, denn mit einem solchen Kind kämen auch andere Eltern nicht zurecht.

Diese und etliche weitere negative Kompetenzkonflikte an der Schnittstelle zwischen Jugend- und Sozialhilfe führen viel zu oft zur verzögerten oder halbherzigen Gewährung oder zur Ablehnung notwendiger Leistungen bzw. zur Leistung von weniger geeigneten oder unzureichenden Hilfen. Die Zuständigkeitsstreitigkeiten sind Folge der Ausgrenzung im Sozialgesetzbuch, die Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung aus dem Hauptbezugssystem des Sozialleistungsrechts für junge Menschen und deren Familien ausgliedert.

II.         Plädoyer für die Gesamtzuständigkeit

Aufgrund der hoch unbefriedigenden Situation  wird seit längerem eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen und ihre Familien gefordert. Im Interesse der jungen Menschen und ihrer Familien unterstützt die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ daher nachdrücklich die Bestrebungen zur gesetzlichen Herbeiführung einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe (sog. „große Lösung“).

Ebenfalls diskutiert wird die Zusammenführung aller Menschen mit Behinderung in der Eingliederungshilfe nach SGB XII. Diese Option hätte jedoch eine Verschärfung der Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Folge und stellt daher aus der Perspektive der Adressatinnen und Adressaten keine Alternative dar. Es käme die gesetzliche Vorgabe einer Abgrenzung zwischen erzieherischem Bedarf und (drohender) seelischer Behinderung hinzu. Diese wäre jedoch wegen der multiplen Interdependenzen und Uneindeutigkeiten bei einer Vielzahl der jungen Menschen nicht zu leisten. Die sachliche Zuständigkeit ließe sich mit fachlich-diagnostischen oder rechtlichen Mitteln nicht klären.

So notwendig die Abschaffung des derzeitigen exkludierenden Systems bei der Betrachtung der Trennlinien und ihrer Folgen erscheint, die gesetzliche Zusammenführung aller Kinder und Jugendlichen im System des SGB VIII bedeutet für sich allein noch keine Verbesserung für die Hilfeadressatinnen und -adressaten. Ziele der Reform können nicht allein Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung sein, sondern schnellere, passgenaue und individuelle Leistungen zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten für alle jungen Menschen müssen im Vordergrund stehen. Bei der Schaffung geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen ist das Ziel einer bestmöglichen Verwirklichung des Inklusionsgedankens aus der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.

Zur Verwirklichung dieser übergeordneten Zielsetzung bedarf es nicht nur einer Änderung der Gesetze, sondern auch der Haltungen, Strukturen und Abläufe. Die Umsetzung einer Gesamtzuständigkeit stellt Gesetzgeber und Praxis daher vor große Herausforderungen. Sie hat vielschichtige Auswirkungen für die Adressatinnen und Adressaten (III.1.), für die Praxis der Jugend- und Sozialämter (III.2.) und die Träger der freien Wohlfahrtspflege (III.3.), die einer sorgfältigen Reflexion bedürfen. Hieraus leiten sich für den Ausblick auf die Umsetzung der Gesamtzuständigkeit die Herausforderungen für die Praxis (IV.1.) sowie für Gesetzgeber und Politik (IV.2.) ab.

III.        Auswirkungen einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe

1.         Für die Adressatinnen und Adressaten

Die Gesamtzuständigkeit wird zuallererst für die betroffenen jungen Menschen und ihre Familien zu einer klaren Zuständigkeit führen. Die Adressatinnen und Adressaten wissen, dass sie bei den Hilfen rund um das Aufwachsen, die Förderung der Entwicklung und der Erziehung zu einer gemeinschaftsfähigen, an der Gesellschaft teilhabenden Persönlichkeit im Jugendamt ihren zuständigen Sozialleistungsträger finden. Jungen Menschen mit Behinderung werden Diagnosen erspart, die nicht ihrer Hilfe, sondern der Zuständigkeitsabgrenzung dienen.

Das Jugendamt wird – auch – mit einem sozialpädagogischen, familiensystemischen Blick auf die Kinder, Jugendlichen und ihre Familien schauen. Dies ist für Eltern nicht immer nur positiv besetzt, sondern teilweise auch mit Ängsten assoziiert. Ihre Pflege und Erziehung wird bei der Hilfe nicht nur stärker adressiert, sondern es wird ihr auch mehr Aufmerksamkeit gewidmet als bei einer Konzentration auf die Beeinträchtigung ihres Kindes.

Ein weiterer ungelöster Problemkreis ist die Verortung der sachlichen Zuständigkeit für die  so genannte Elternassistenz, also der umfassenden Unterstützung von Eltern mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer Elternrolle bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder von alltagspraktischer Assistenz bis hin zur gemeinsamen Unterbringung in einer Einrichtung. Im Kern stellt sich hier die Frage, ob die Eltern im Zugang zu den Sozialleistungen als Erwachsene mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer Elternrolle als Teil des gesellschaftlichen Lebens (dann Sozialhilfe) oder als Eltern mit Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder (dann Kinder- und Jugendhilfe) wahrgenommen werden sollen.

Die stärkere Einbeziehung des gesamten Familiensystems in die Hilfe wird auch in den gegenüber der Praxis der Eingliederungshilfe nach SGB XII sicherlich deutlich qualifizierteren Beteiligungsprozessen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII zum Ausdruck kommen. In die Ausgestaltung der einzelnen Hilfeprozesse würde im Interesse der Entwicklungsförderung vermehrt (sozial)pädagogische Kompetenz einfließen. Gleichzeitig dürften sich die Familien Ämtern gegenübersehen, die vor der schweren Aufgabe stehen, die Kompetenzen in der gesamten Bandbreite der Fachlichkeit in Fragen der Pflege, Erziehung und Teilhabe vorzuhalten und so zu organisieren, dass sie für die Adressatinnen und Adressaten mit ihren je spezifischen Bedarfen zugänglich sind.

Die zuständigkeitsbedingten Abgrenzungsfragen zwischen erzieherischem und behinderungsbedingtem Bedarf werden entfallen. Beides, Erziehung und (drohende) Behinderung, ist in der Hilfeplanung bei der Erarbeitung des Hilfekonzepts und seiner Ziele differenziert und zusammen zu berücksichtigen. Deutlich wird dies in besonderem Maße bei Kindern mit seelischer Behinderung, die in etlichen Ländern über die Frühförderung zunächst der Sozialhilfe zugewiesen sind, um sich sodann mit Schuleintritt bzw. der Vollendung des 6. Lebensjahrs wegen des Wechsels der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber zu sehen.

Die Angebotspalette wird, wenn die Angebote der Eingliederungshilfe erhalten bleiben, um ein traditionell kinder- und jugendhilfespezifisches Spektrum erweitert. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit oder der Ferienfreizeiten, die für Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung bislang ebenfalls in der Zuständigkeit der Sozialhilfe liegen, können nicht mehr nur punktuell, sondern verlässlich integrativ für alle Kinder und Jugendlichen angeboten werden. Die für ein Viertel aller Kinder mit besonderem Förderbedarf bereits etablierte integrative Kindertagesbetreuung wird weiteren Ausbau erfahren.

Mit Sicherheit ist eine weitere Beförderung der Abkehr von der problematischen deutschen Tradition einer Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Großeinrichtungen für alle Altersklassen zu erwarten. Die Stärkung der altersspezifischen Unterbringung wird einhergehen mit einer breiteren Erschließung der Pflegefamilie als Hilfeform auch für junge Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung, die der Sozialhilfe auch nach Einführung des § 54 Abs. 3 SGB XII überaus schwer fällt.

Für Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung steht – wie heute bereits bei Menschen mit seelischer Behinderung – ein Übergang in die Erwachsenenhilfe des SGB XII an. An dieser Schnittstelle ist auch nach einer Neuregelung mit negativen Kompetenzkonflikten zu rechnen und es stellt eine besondere Herausforderung dar, die Kontinuität sowie Übergänge in der Lebensplanung bei dem Zuständigkeitswechsel zu achten.

2.         Für die Jugendämter und Sozialämter

Die klare Zuständigkeit wird ermöglichen, sich der Familien direkter anzunehmen, ohne hinterfragen zu müssen, ob ein anderer Sozialleistungsträger in der Pflicht ist. Zuständigkeitsstreitigkeiten und Kostenerstattungen werden an der betreffenden Schnittstelle ersatzlos entfallen und damit der mit ihnen verbundene, derzeit sehr hohe Verwaltungsaufwand.

Die Jugendämter werden sich einem erweiterten Leistungsspektrum gegenübersehen, das ihnen vor allem eine veränderte Klientelstruktur beschert. Sie werden sich vermehrt einfordernden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte kompetenteren Eltern und deren Selbsthilfeorganisationen in der Eingliederungshilfe gegenübersehen. Jugendämter können mit einem starken Gegenüber rechnen und, wenn die Zusammenarbeit mit den Adressatinnen und Adressaten gelingt, allerdings auch mit einem starken Partner in den (kommunal)politischen Aushandlungsprozessen.

Das erweiterte Leistungsspektrum wird im Verhältnis zu den Adressatinnen und Adressaten eine Modifikation des Leitbilds der Steuerungsverantwortung der Jugendämter erforderlich machen. Die Gewährung von Hilfen nur nach vorheriger eigener Prüfung des Hilfebedarfs (§ 36a Abs. 1 SGB VIII) passt insbesondere nicht zur Gewährung von Hilfsmitteln bei körperlicher Behinderung. Die Befriedigung eines Sofortbedarfs „auf Rezept“ wird in die Leistungsgewährungspraxis zu integrieren sein.

Im Verhältnis zu den Trägern der freien Jugendhilfe wird das Jugendamt neue Partner hinzubekommen und sich mit diesen über die Steuerungsverantwortung auseinandersetzen müssen. Der in der Eingliederungshilfe nach SGB XII verbreiteten Praxis einer Bedarfsfeststellung beim freien Träger und Gewährung der Leistung im Amt nach Aktenlage wird das Jugendamt sein Verständnis der Verantwortung zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und zur Entscheidung entgegensetzen.

Innerhalb des Jugendamts werden neue, bislang nicht vorhandene Kompetenzen vorzuhalten sein. Daraus ergeben sich erhebliche Anforderungen an die Ausbildung, Qualifizierung und Organisation. Zu erwarten sind für die Eingliederungshilfe insbesondere die Notwendigkeit sowohl einer Spezialisierung in den Sozialen Diensten als auch eine verstärkte, in vielen Jugendämtern bei der Gewährung von Leistungen nach § 35a SGB VIII heute schon entwickelte Koordination und Zusammenarbeit von Sozialen Diensten und wirtschaftlicher Jugendhilfe. Amtsinterne Zuständigkeiten und ihre Abgrenzung sind zu klären.

Die jungen Menschen mit Behinderung und ihre Eltern werden in die dann ganzheitliche Jugendhilfeplanung für junge Menschen und ihre Familien aufgenommen. Blieben junge Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung hierbei bisher außen vor, so werden Kommunalverwaltung und Kommunalpolitik die Eingliederung und Teilhabeförderung dieser Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in einer Behörde und einem Ausschuss gemeinsam mit den anderen Angeboten für junge Menschen und deren Familien inklusiv entwickeln. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 SGB VIII) wird alle Familien einbeziehen.

Das Jugendamt ist seit der Hartz IV-Gesetzgebung das regelmäßig größte Amt in der Kommunalverwaltung. Bei einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen und ihre Familien würden im Jugendamt weitere Aufgabenbereiche hinzukommen, die Sozialämter würden Aufgaben verlieren. Der Jugendhilfeausschuss in seiner besonderen Verfasstheit würde zusätzliche Entscheidungskompetenzen und Einfluss erhalten. In den Verwaltungen der Landkreise und Städte und in der Kommunalpolitik dürfte dies nicht durchgehend positiv besetzt sein. Es wird eine verstärkte Debatte über die Organisation und Verfasstheit der Kinder- und Jugendhilfe in der Kommunalverwaltung zu erwarten sein. Die Landessozialämter werden ihre Aufgaben für junge Menschen mit Behinderung, soweit die Eingliederungshilfe in den jeweiligen Bundesländern noch nicht kommunalisiert ist, an die kommunale Ebene verlieren, eine Verschiebung, bei der auch mit Widerständen zu rechnen ist.

3.         Für die Träger der Behindertenhilfe

Die Träger in der Behindertenhilfe sind gemeinsam mit und über die Elternverbände teilweise sehr gut organisiert und vernetzt. Für diese Personengruppe müssen sie, wollen die Träger  sie nicht „verlieren“, neue Organisations- und Angebotsformen entwickeln. Auch die wichtigen Netzwerkstrukturen werden sich neu finden müssen, um ihren Fortbestand zu sichern. Die Behindertenhilfeverbände werden sich als Träger der freien Jugendhilfe um Förderung nach dem SGB VIII bewerben. Dabei werden sie in Konkurrenz stehen mit anderen freien Trägern, mit denen sie bislang keine Überschneidungen haben. Die Grenzen der Identität und Zugehörigkeit zu den jeweiligen Referenzsystemen der freien Wohlfahrtspflege, Kinder- und Jugendhilfe bzw. Behindertenhilfe, werden diffundieren. In der Vergangenheit relativ verlässlich entstandene „Anrechte“ werden neu verteilt. Der Jugendhilfeausschuss wird veränderte Zusammensetzung erfahren und Träger der Behindertenhilfe werden ihre Plätze beanspruchen.

Das ungeschriebene Prinzip einer Hilfegewährung „von der Wiege bis zur Bahre“ oftmals durch denselben Träger der freien Wohlfahrtspflege wird Durchbrechungen erfahren. Beim Übergang von der Kinder- und Jugendhilfe in das zuständige Referenzsystem der Erwachsenenversorgung steht eine Profilbildung für die Gestaltung der Leistungen und Entwicklung von Perspektiven beim Übergang an. Großeinrichtungen der Behindertenhilfe werden die Personengruppe der Kinder und Jugendlichen möglicherweise verlieren oder die Unterbringungsformen durch altersspezifische Angebote ersetzen. Einrichtungen werden hierbei Konkurrenz durch die Pflegekinderhilfe erhalten. In Letzterer ist bei den bislang nur regional und punktuell akzeptierten Angeboten von Sonderpflegestellen für Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung mit ihren besonderen Anforderungen an die Qualifizierung, Ausstattung und Entlastung von Pflegeeltern eine deutliche Ausweitung zu erwarten.

IV.       Ausblick auf die Umsetzung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe

1.         Herausforderungen für die Praxis

Bei einer Zusammenführung der Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen im System des SGB VIII ist der Übergang von Kompetenz und Personal in die Jugendämter zu gestalten. Damit in der Übergangsphase möglichst wenig Nachteile für die jungen Menschen und ihre Familien entstehen, sind bei dieser Verschiebung die funktionalen, qualifizierten Verfahren und Methoden der Eingliederungshilfe nach SGB XII nach Möglichkeit überzuleiten und in die Arbeitsabläufe der Kinder- und Jugendhilfe zu integrieren. Damit bei dieser Gelegenheit eingefahrene, weniger qualifizierte Routinen und Verfahren abgeschüttelt werden können, bedarf es einer Vorbereitung des Übergangs durch Forschung, in der die Stärken und Schwächen sowie ihre Kompatibilität herausgearbeitet und mögliche Wege für die Zusammenführung aufgezeigt werden. Auch bedarf es einer vorbereitenden sowie bei der Umsetzung unterstützenden Praxisbegleitung bei der Qualifizierung der Fachkräfte, Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen und Abläufe. Es gilt, die Prozesse hin zu einer Veränderung von Kultur und Haltungen in den Jugendämtern zu unterstützen, etwa bei Gestaltung der Hilfeplanung als inklusives, einzelfallbezogenes Planungsinstrument und über den Behindertenbereich noch einmal in anderer Weise beteiligungsorientierten Jugendhilfeplanungsprozessen.

Träger der freien Jugendhilfe werden zusammen mit den Jugendämtern und ihren Jugendhilfeausschüssen aufgefordert sein, neue Konzepte zu entwickeln, die einerseits die notwendige Spezifik der Hilfen für die jeweiligen Gruppen von jungen Menschen mit ihren je individuellen Behinderungen erhalten, andererseits in den neuen Konzepten den Inklusionsgedanken stärker zur Geltung bringen. Es wird zu differenzieren sein zwischen Angeboten, bei denen Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung gemeinsam adressiert werden, wie beispielsweise in der Kindertagesbetreuung, und Angeboten, die einen je eigenen Zuschnitt auf die betreffende Bedarfslage erfordern und die Inklusion hierbei mit den Adressatinnen und Adressaten soweit wie möglich erarbeiten. Das Erfahrungswissen aus den bisherigen Systemen sollte im neuen System erhalten bleiben und in dieses integriert werden und zwar auf allen organisatorischen Ebenen vom Jugendamt bis hin zu den Einrichtungen und Diensten vor Ort mit ihren jeweiligen Trägern und dem Fachpersonal.

In der Übergangsphase ist eine verschärfte Konkurrenz zu erwarten, da auch vermeintlich langfristige und gesicherte Förderung hinterfragt wird. Hier wird die Praxis gefordert sein, bei der Förderung der „neuen“ Angebotspalette partnerschaftliche Aushandlungsprozesse zwischen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zu gestalten, bei denen korporatistische Verteilungsmechanismen wenig Raum finden und bei denen die Interessen und Bedarfe der jungen Menschen und ihrer Familien bei der Beachtung der fiskalischen Interessen nicht aus dem Blickfeld rücken und handlungsleitend bleiben.

2.         Herausforderungen für Gesetzgeber und Politik

Die Umsetzung der Gesamtzuständigkeit ist gesetzestechnisch nicht als einfaches Aufsatteln der Vorschriften zur Eingliederungshilfe in §§ 53 bis 60 SGB XII in das SGB VIII zu erzielen. Bei der Konzentration der Leistungszuständigkeit in einem Sozialleistungssystem wird unabhängig von der Art der Behinderung eine einheitliche Finanzverantwortung geschaffen. Es ergeben sich Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Land und Städten/Landkreisen bzw. zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden, die eine Neuverteilung der Ausgaben zwischen den verschiedenen Ebenen nachsichziehen. Die Sicherung der Finanzausstattung der Kommunen mit einem Jugendamt ist daher sicherlich eine zentrale Herausforderung der Reform. Insbesondere wird darauf zu achten sein, dass die Ressourcen der verschiedenen Leistungsträger unterschiedlicher Ebenen nach einer Zusammenführung erhalten bleiben und dem dann zuständigen System sowie im Ergebnis den betroffenen jungen Menschen und ihren Familien zur Verfügung stehen.

In Bezug auf die Leistungstatbestände bedarf die Gestaltung der Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung einer Integration in das System des SGB VIII mit seinen Schwellen für Hilfe zur Erziehung und den Leistungsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Erstrebenswert ist eine inklusive Perspektive mit einer Zugangsvoraussetzung für alle betreffenden Hilfen, die an der Entwicklungs- und Teilhabeförderung sowie Pflege ansetzt und bei welcher die Hilfeplanung zu dem Ort wird, an dem gemeinsam mit den jungen Menschen, ihren Eltern und den Partnern über die jeweils bedarfsgerechte Leistung entschieden wird.

Da der Anspruch auf Eingliederungshilfe dem behinderten jungen Menschen zusteht, ist zu erwarten, dass die Diskussion um einen Rechtsanspruch von Jugendlichen, eventuell auch Kindern auf Hilfe zur Erziehung neu belebt wird. In jedem Fall verbietet sich die Übernahme der für das Kindes- und Jugendalter weder kompatiblen noch praxisrelevanten „Wesentlichkeitsschwelle“ des § 53 Abs. 1 SGB XII. In Bezug auf die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bei geistiger und/oder körperlicher Behinderung wäre ein mit § 35a Abs. 1a SGB VIII harmonisierter Tatbestand zu schaffen.

Für den Übergang in die Eingliederungshilfe für Erwachsene sind Vorgaben zu entwickeln, bei denen die aktuellen Probleme der Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen für junge Volljährige (§ 41 iVm § 35a SGB VIII) durch klarere Kriterien reduziert werden. Bei einer Anknüpfung an ein festes Alter werden flankierende, gesetzliche Vorgaben zu schaffen sein, um die Kontinuität des Hilfeprozesses, der Hilfebeziehungen sowie die Beachtung von Übergängen in der Entwicklung zu sichern.

In der Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern erhält die Kinder- und Jugendhilfe neue Kooperationspartner. Zur Gestaltung des Miteinanders und vor allem zur Erhöhung von dessen Verlässlichkeit braucht es gesetzliche Rahmung, möglichst nicht nur im SGB VIII, sondern in den Gesetzen für die Referenzsysteme aller Akteure.

Bei der Heranziehung zu den Kosten sind politische Entscheidungen zu treffen. Hierbei ist zunächst sicherlich die unzutreffende Annahme zu bearbeiten, wonach das System der Kostenbeteiligung im SGB VIII für die Leistungsberechtigten und ihre Familien grundsätzlich nachteilig sei. Dies ist nicht der Fall, vielmehr ergibt sich ein hoch differenziertes Bild. Rechtssystematisch gilt es, die unsystematische Komplexität und Intransparenz des SGB XII zu überwinden und in Orientierung an den Strukturen des SGB VIII verlässliche Möglichkeiten des Ausgleichs für die besonderen Belastungen zu schaffen, die „behinderte Familien“ in besonderem Maße treffen. Um hierfür näheren Aufschluss zu möglichen Kriterien zu bekommen, erscheint Forschung zur Praxis der gesetzlich unzulänglich determinierten Kostenbeteiligung im SGB XII angezeigt (hierzu Schindler, AGJ-Expertise „Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Vergleich. Probleme und Ansatzpunkte einer Harmonisierung“, 2011).

Eine Reform der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung wird nicht ohne gleichzeitige Stärkung der Inklusions-Perspektive auskommen. Diese verdient eine Reflexion im gesamten Leistungs- und Aufgabenspektrum des SGB VIII. Aber auch die Schnittstelle zur Schule verdient erhöhte Aufmerksamkeit. Der gesetzliche Nachrang der Sozialleistungen gegenüber schulischer Teilhabe- und Entwicklungsförderung (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) dreht sich in der Praxis mangels entsprechender Strukturen im Schulsystem allzu oft um. Hier steht an, dass die Kultusressorts der Länder die Änderung und Öffnung des schulischen Regelsystems vorantreiben, um die Forderungen des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonven­tion an ein integratives Bildungssystem zu erfüllen, die Kinder- und Jugendhilfe aus der Rolle des Ausfallbürgen zu entlassen und funktionale Kooperationsstrukturen zwischen den Systemen zu ermöglichen.

Politik in Bund und Ländern sind bei der Schaffung der Gesamtzuständigkeit nicht nur als Gesetzgeber gefragt, sondern auch in ihrer Rolle als Politikgestalter, die Mitverantwortung für das Gelingen der Reform übernehmen, indem sie die Umsetzung sowohl mit Praxisforschung und -begleitung vorbereiten und unterstützen als auch die Wirkungen und Folgen der Gesetzesänderungen durch Forschung evaluieren.

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ appelliert an Politik und Fachwelt, die Verwirklichung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Engagement voranzutreiben und an die Praxis, bis dahin auch bei ungeklärter Zuständigkeit offensiv in die Leistungsgewährung einzusteigen, damit die jungen Menschen und ihre Familien möglichst wenig Nachteile durch die Zuständigkeitssplittung erfahren.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

24./25. November 2011

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