Recht

Neuregelung der Optionspflicht vorgelegt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der sogenannten Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht vorgelegt. Wie die Regierung darin ausführt, sollen „in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern“ in Zukunft nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können.

07.05.2014

„Für die, die in der Regel enge Bindungen an Deutschland entwickelt haben, soll die Optionspflicht künftig ersatzlos entfallen“, heißt es in der Vorlage <link http: dip.bundestag.de btd external-link-new-window external link in new>(18/1312). Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit trete „vor dem Hintergrund des Hineinwachsens dieser jungen Menschen in die deutschen Lebensverhältnisse zurück“.

Nach der bisher geltenden Optionspflicht müssen sich in Deutschland geborene Kinder von Ausländern bis zum 23. Lebensjahr zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der ihrer Eltern entscheiden. Dem Gesetzentwurf zufolge ist in der Bundesrepublik aufgewachsen, wer sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres „acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt“.

Diese Voraussetzungen dürfe von dem weit überwiegenden Teil der „ius soli-Deutschen“ erfüllt werden, so dass nur noch eine kleine Gruppe weiterhin der Optionspflicht unterliege, schreibt die Regierung weiter. Den Belangen der hier aufgewachsenen Optionspflichtigen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufgegeben haben, könne „im Rahmen der geltenden Regelungen Rechnung getragen werden“. Im Falle des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit könne eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen werden. Sofern Optionspflichtige ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, könne ihnen vor einem beabsichtigten Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden.

Quelle: heute im bundestag Nr. 231 vom 06.05.2014

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