Recht

Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung: Bundesarbeitsgericht bestätigt Auffassung der Hamburger Diakonie

Es liegt keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, wenn Bewerber, die nicht der Kirche angehören, für einen Arbeitsplatz im diakonischen Dienst abgelehnt werden, weil sie die objektiven Anforderungen der Stellenausschreibung nicht erfüllen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am vergangenen Donnerstag entschieden.

23.08.2010

Die Hamburger Diakonie-Chefin, Landespastorin Annegrethe Stoltenberg, zum Urteil: "Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), weil es sich - genauso wie das Landesarbeitsgericht Hamburg - auf die Frage konzentriert hat, um die es in diesem Fall geht: um die Frage der objektiven Eignung und Qualifikation auf Grund der Anforderungen des Stellenprofils.“

In dem vor dem BAG verhandelten Fall hatte das Diakonische Werk Hamburg in einer Stellenausschreibung einen Diplom-Sozialpädagogen für die Arbeit mit arbeitslosen Menschen mit Migrationshintergrund gesucht. Neben der entsprechenden beruflichen Qualifikation war als weitere Einstellungsvoraussetzung die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche gefordert. Bei beruflichen Tätigkeiten innerhalb der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie wird grundsätzlich die Zugehörigkeit zur Kirche vorausgesetzt.

Die Klägerin stammt aus der Türkei und gehört keiner christlichen Kirche an. Sie verfügt nicht über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik, sondern über eine Ausbildung zur Touristikkauffrau und hat einige kürzere Fortbildungen im sozialen Bereich absolviert. Eingestellt wurde eine Christin, die erfolgreich Sozialpädagogik studiert hat und über entsprechende berufliche Erfahrungen verfügt.

Die Klägerin hatte die Feststellung verlangt, dass sie durch die Einstellungsvoraussetzung „Kirchenzugehörigkeit“ zu Unrecht benachteiligt worden ist. Vom Diakonischen Werk Hamburg e.V. hatte sie eine Entschädigung verlangt. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hatte die Klage insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung bereits dadurch ausscheidet, dass die Klägerin objektiv nicht die für die Tätigkeit geforderte berufliche Qualifikation besitzt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichtes hatte nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Denn bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin.

Mehr Informationen unter: <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung _blank>juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

Quelle: Diakonisches Werk Hamburg / Bundesarbeitsgericht

 

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