Recht
Kein Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr
Der Unterhaltsvorschuss sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht pauschal bis zum 18. beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes gewährt werden.
08.04.2010
Berlin: (hib/CHE/TEP) Das schreibt sie in ihrer Antwort (17/1269) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/989). Zur Begründung führt die Regierung an, dass die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) eine vorübergehende Leistung sei, die in der Regel darauf gerichtet sei, kurzfristig zu helfen, wenn Unterhaltszahlungen planwidrig ausfallen. Erhalte das Kind nach Ablauf der Höchstleistungsdauer von derzeit sechs Jahren weiterhin keine oder keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen, werde sein Lebensunterhalt durch andere Sozialleistungen sichergestellt, heißt es in der Antwort.
Der Unterhaltsvorschuss wird derzeit nicht länger als sechs Jahre und nicht für Kinder über zwölf Jahre gezahlt. Nach den Gründen für diese Regelung hatte die Linksfraktion mit dem Verweis gefragt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr (bei Ausbildung) gelte. Dies bestreitet die Bundesregierung in ihrer Antwort. Die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Altersvorgaben und würden demzufolge den Unterhaltsanspruch auch nicht auf das 18. oder das 25. Lebensjahr begrenzen. Wie lange Kindesunterhalt beansprucht werden könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Anhebung der Altersgrenze entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Unterhaltsleistungen, schreibt die Regierung.
Mehr Informationen unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701269.pdf
Herausgeber: Deutscher Bundestag
ik
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