Recht

Jugendarrestgesetz-Entwurf NRW in der Anhörung

Im Rechtsausschuss des NRW-Landesparlaments fand im November 2012 eine Anhörung zum Jugendarrestgesetz statt. Nordrhein-Westfalen ist bisher das einzige Bundesland, das dem Landesparlament einen Gesetzentwurf vorgelegt hat.

14.12.2012

Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, zu prüfen inwieweit pädagogische Gesichtspunkte in das Gesetz Einfluss nehmen konnten. Richter, Bewährungshelfer und Rechtswissenschaftler begrüßen den vorgelegten Gesetzentwurf zum Jugendarrest. Das Gesetz könne wegweisend für andere Bundesländer werden, sagte Prof. Philipp Walkenhorst von der Kölner Universität. Weitere Experten in der Anhörung waren: Prof. em. Michael Walter, Bewährungshelfer Emanuel Schmidt, Leiter der Jugendarrestanstalt Wetter (Ruhr) Heinz-Dieter Beckmann u.a..
In Nordrhein-Westfalen gibt es in Bottrop, Düsseldorf, Essen, Lünen, Remscheid und Wetter sechs Jugendarresteinrichtungen mit insgesamt 254 Plätzen, davon 22 Plätze für Arrestantinnen. Insgesamt werden in den Jugendarrestanstalten des Landes im Jahr ca. 8.600 Arreste verbüßt.

Im Gesetzentwurf wird ausgeführt: "Das Recht des Jugendarrestvollzuges ist bisher gesetzlich nur rudimentär im Jugendgerichtsgesetz und im Übrigen durch Rechtsverordnung und allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt. Dieses Regelwerk entspricht nicht mehr verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) und später 2006 (Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04) gefordert, Grundrechtseingriffe gegenüber erwachsenen beziehungsweise jungen Gefangenen gesetzlich zu legitimieren. Dies hat auch für den Vollzug des Jugendarrestes zu gelten. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Schaffung eines Jugendarrestvollzugsgesetzes ergibt sich aus Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes.
1976 wurde die ursprünglich repressive Intention der Ausgestaltung des Arrestvollzuges aufgegeben, gleichzeitig wurden die sozialpädagogischen Inhalte der Jugendarrestvollzugsordnung neu definiert. Damit ging die Überzeugung einher, dass diese Neuorientierung zumindest bei der Gestaltung von Freizeit- und Kurzarresten an ihre Grenzen stößt. Zunehmend wurde die vollständige Abschaffung des Jugendarrestes gefordert, zum Beispiel 1992 von der DVJJ-Kommission zur Reform des Jugendkriminalrechts (abgedruckt in DVJJ-Journal 1992, Seite 4 ff.) sowie danach auch 2002 von dem 64. Deutschen Juristentag (Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages, Berlin 2002, Band I, Gutachten D). Hintergrund dieser Forderung waren auch die ungünstigen Ergebnisse der Rückfallstatistik, aus denen sich eine Rückfallquote von ca. 70 % ergab.

Mit dem Entwurf greift Nordrhein-Westfalen die weitreichende Kritik am Jugendarrest auf und schafft als erstes Bundesland eine moderne, verfassungsrechtlich fundierte gesetzliche Grundlage für den Vollzug des Jugendarrestes. Der Entwurf wendet sich dabei kompromisslos vom reinen Sanktionscharakter des Arrestes ab und zielt konzeptionell auf die Förderung und Erziehung der Jugendlichen. Er trägt zudem der Erkenntnis Rechnung, dass eine erzieherisch nachhaltige Einwirkung auf Jugendliche in der Regel Zeiträume von mindestens einer Woche erfordert. Freizeit- und Kurzarrest erfüllen diese Voraussetzung nicht. Der Entwurf konzentriert deshalb im Einklang mit den empirischen Realitäten wesentliche Elemente der erzieherischen Ausgestaltung des Jugendarrestvollzuges auf den Dauerarrest. Dieser umfasst auch die Variante des Jugendarrestes neben Jugendstrafe (sog. "Warnschussarrest") gemäß § 16a JGG-E, der durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) eingeführt werden soll. Eigene Regelungen zum Vollzug dieser Arrestform sind daher nicht erforderlich.
Der Entwurf verbessert die rechtliche Stellung der Jugendlichen, schreibt innovative Standards fest und stellt die Erforderlichkeit pädagogisch ausgerichteter, sinnvoller, erneute Straffälligkeit vermeidender Ausgestaltung des Arrestvollzuges in den Vordergrund. Damit setzt er auch die in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 5. November 2008 aufgestellten Europäischen Grundsätze für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäterinnen und Straftäter – Empfehlung REC(2008)11 -weit möglichst um."

<link http: www.landtag.nrw.de portal www dokumentenarchiv dokument mmd16-746.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>Gesetzentwurf zum Jugendarrest in NRW, 29.08.2012

In einer früheren Stellungnahme hat der DBH-Fachverband zum damaligen Entwurf im März 2012 Stellung genommen: <link http: www.dbh-online.de stellung dbh-stellungn_nrw-ja_30-03-12.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>DBH-Stellungnahme vom 30.03.12 zum NRW-Entwurf zum Jugendarrestgesetz

Quelle: Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik (DBH)

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