Recht

Innenstaatssekretär Jungmann zum Asylbewerberleistungsgesetz: „Das Prinzip der Sachleistungen hat sich im Saarland bewährt“

Das Saarland wird im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes weiter am Sachleistungsprinzip festhalten.

19.07.2012

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Asylbewerberleistungsgesetz erklärt Innenstaatssekretär Georg Jungmann: „Das Urteil ist angesichts der über Jahre hinweg gestiegenen Lebenshaltungskosten nachvollziehbar. In seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht die Regelung des Gesetzes über den Vorrang der Sachleistungen in Frage gestellt. Wir werden daher weiterhin an dem Sachleistungsprinzip festhalten.“

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sieht in § 3 vor, dass die Empfänger von Grundleistungen ihren notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt bekommen. Dort wo die Gewährung von Sachleistungen den Umständen gemäß aus tatsächlichen Gründen oder aufgrund organisatorischer Gegebenheiten nicht möglich ist, können Wertgutscheine, andere unbare Abrechnungsmodalitäten oder auch Geldleistungen gewährt werden.
Im Saarland ergibt sich insoweit im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern eine Sondersituation, als hier Asylbewerber grundsätzlich bis zum Abschluss ihres Verfahrens zentral in der Landesgemeinschaftsunterkunft in Lebach untergebracht werden. „Dort kann die vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehene Gewährung von Leistungen als Sachleistungen erfolgen. Solange die genannte Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz unverändert bleibt, wird das Saarland den gesetzlich vorgesehenen Vorrang beachten“, erklärt Georg Jungmann, Staatsekretär im saarländischen Innenministerium.
Leistungsberechtigte erhalten zusätzlich einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bislang lag dieser Betrag bei rund 40 Euro. Dieser wird nun auf 130 Euro erhöht. In der Landesaufnahmestelle sind derzeit 505 Personen untergebracht, die Leistungen nach § 3 AsylblG beziehen, davon 119 Personen unter 15 Jahren. Diese erhalten andere Taschengeldsätze als Erwachsene. Legt man das Berechnungsmodell des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, so beziehen davon 386 Personen über 15 Jahren nunmehr 130 Euro Taschengeld, das heißt überschlägig 90 Euro mehr. 109 Personen unter 15 Jahren beziehen 65 Euro, überschlägig 45 Euro mehr pro Person und Monat. Ausgehend von diesen Zahlen entstehen dem Land ausgehend monatlich Mehrkosten in Höhe von 40.545 Euro und jährlich in Höhe von 486.540 Euro. In den saarländischen Kommunen (außerhalb der Landesaufnahmestelle) leben derzeit 458 Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.

Innenstaatssekretär Georg Jungmann dazu: „Es gab bisher viel Kritik und Vorschläge die Landesaufnahmestelle in Lebach aufzulösen und die Aufgaben auf die Kommunen zu übertragen. Das heutige Urteil zeigt, es hat sich bewährt, dass wir an der Landesaufnahmestelle und den Sachleistungen festgehalten haben. Hätten wir das nicht, dann würden jetzt erhebliche Mehrkosten auf die Kommunen zukommen.“

Quelle: PM Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes vom 18.07.2012

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