Recht

Informationsweitergabe über Kindesmisshandlung durch eine Kinderklinik

Kommen Ärzte bei der Behandlung von Kindern nach ärztlichem Standard zu dem ernst zu nehmenden Verdacht auf eine Kindesmisshandlung, so ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch Information des Landeskriminalamts und des Jugendamts entsprechend § 34 StGB gerechtfertigt.

27.06.2013

Zur Rechtfertigung muss eine Misshandlung nicht erwiesen sein, auch ein hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich. Es ist nicht Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht auszuermitteln. Ausreichend ist, ob die festgestellten Verletzungen typischerweise durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen werden können, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt.

Urteil des Kammergerichts Berlin 27.06.2013, 20 U 19/12.

Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)

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