Recht

Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Kinderpornografie

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Gesetzesentwurf zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch von Nacktbildern vorlegt. Im Bundesrat hat der Freistaat Bayern ebenfalls einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches eingebracht.

06.05.2014

Der Entwurf sieht eine Erweiterung der Strafbarkeit auf Schriften vor, die die Widergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben. Auch das Herstellen oder Übertragen von bloßstellenden Bildaufnahmen von einer anderen Person soll in Zukunft strafbar sein. Bisher entstand eine Strafbarkeit nur, wenn sich die andere Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befand und der Täter die Bilder unbefugt hergestellt oder übertragen hat. Der Strafbarkeit sollen auch die sogenannten "Posing-Bilder" unterfallen, also Bilder, auf denen nackte Kinder und Jugendliche zu sehen sind, ihre Genitalien jedoch nicht im Vordergrund stehen.

Sie finden den Referentenentwurf auf den Internet-Seiten des Ministeriums unter <link http: www.bmjv.de shareddocs downloads de pdfs gesetze _blank external-link-new-window external link in new>www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/Gesetz-Aenderung-StGB-Umsetzung-europaeischer-Vorgaben-zum-Sexualstrafrecht.pdf.

Im Bundesrat hat der Freistaat Bayern ebenfalls einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserter Schutz von Kindern bei Nacktaufnahmen vorgelegt (BR-Drs. 127/14).

Der Entwurf sieht eine Änderung der §§ 184b, 184c und 201a Strafgesetzbuch (StGB) vor. Eine Strafbarkeit soll bereits dann gegeben sein, wenn Nacktaufnahmen von Kindern hergestellt oder zur Verfügung gestellt werden. Auch der marktmäßige Austausch von Nacktaufnahmen von Kindern soll strafbar sein, selbst wenn die Bilder außerhalb des Bereichs der strafbaren Pornografie aufgenommen wurden. Weiter soll es nicht darauf ankommen, ob die jeweils Berechtigten in die Aufnahmen eingewilligt haben.

Der Gesetzesentwurf sieht Ausnahmen von der Strafbarkeit vor, wenn Personen in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben.

Quelle: LVR-Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

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