Recht
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet gemeinsame Pflicht
Die eaf begrüßt, dass es aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu einer Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern kommt. Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums, der eine automatische gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung mit der Möglichkeit des Widerspruchs seitens der Mutter beinhaltet, ist nach Ansicht der eaf jedoch keine befriedigende Lösung.
10.09.2010
Die eaf plädiert für eine Antragslösung: Nicht miteinander verheiratete Eltern, legen entweder übereinstimmende Sorgerechtserklärungen vor oder ein Gericht muss die fehlende Zustimmung der Mutter auf Antrag des Vaters ersetzen - vorausgesetzt die gemeinsame Sorge dient dem Kindeswohl.
Damit wird verhindert, dass auch Väter, die keinerlei Interesse an einem Umgang mit ihren Kindern haben oder den elterlichen Pflichten durch zeitliches Engagement und finanzielle Unterstützung nicht bzw. nur unregelmäßig und unzuverlässig nachkommen, regelhaft in wichtigen kindbezogenen Entscheidungen Mitspracherecht bekommen. Die Konsequenzen tragen in solchen Fällen allein die Mütter.
„Sorgerecht beinhaltet auch immer Pflichten. Wer diesen nicht nachkommt oder diese schon in der Vergangenheit nicht übernommen hat, sollte auch keinen automatischen Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht haben. Dem Kindeswohl dient dies in keinem Fall“, so Christel Riemann-Hanewinckel, Präsidentin der eaf.
Quelle: Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen e. V. (eaf)
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