Recht

Gemeinsame Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf vertrauliche Geburt

Die im PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien und der Agenda Pflegefamilien zusammengeschlossenen Verbände sowie der hessische und baden-württembergische Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien äußern sich gemeinsam zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom Januar 2013.

22.02.2013

Im November 2012 wurde eine Vielzahl von Verbänden zur Stellungnahme zum Referentenentwurf (Stand 30.10.2012) eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere – Regelung der vertraulichen Geburt aufgefordert. Viele Verbände, die sich für das Kindeswohl engagieren, haben in ihren Stellungnahmen deutlich gemacht, dass das Grundrecht von Kindern nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes – das Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung – ein hohes Gut ist und ausreichend im Gesetzesentwurf Berücksichtigung finden muss.

Im neuen Referentenentwurf vom Januar 2013 wird dem in vertraulicher Geburt entbundenen Kind das Recht zugestanden, dass in einem familiengerichtlichen Verfahren nach Ablauf der „Schutzzeit“ von 16 Jahren ein weitergehendes Schutzbedürfnis der Mutter mit seinem Recht auf Kenntnis der Abstammung abgewogen wird. Dieses Schutzbedürfnis der Mutter kann nach weiteren drei Jahren erneut familiengerichtlich überprüft werden. Diese Ergänzung begrüßen wir ausdrücklich.

Kritisch erscheint aus unserer Sicht, dass in dem neuen Entwurf keine eindeutige gesetzliche Regelung für die Trennung von beratenden Einrichtungen und Adoptionsvermittlungsstellen vorgesehen ist. Die Gefahr möglicher Interessenkollisionen, die bereits in den Ergebnissen der DJI-Studie „Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland“ (2011) deutlich wurde, bleibt weiterhin bestehen.

Der Gesetzgeber, dem durch das Grundgesetz ein staatliches Wächteramt aufgetragen ist, hat auch für Kinder in vertraulicher Geburt dieses Wächteramt auszuüben und dies durch Anordnung einer Amtsvormundschaft in allen Fällen anonym geborener Kinder (auch denen aus Babyklappen) zu gewährleisten. Diese Kinder haben ein Recht darauf, vor unredlichen Praktiken geschützt zu werden, die vorrangig der Befriedigung von Adoptionswünschen Erwachsener dienen. In dem Prozess der Adoptionsvermittlung in vertraulicher Geburt entbundener Kinder sind Beratungsstellen für Schwangere, Adoptionsvermittlungsstellen sowie Vormundschaftsträger (vgl. §1674a Satz 1 BGB) beteiligt. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Adoptionsvermittlungen nicht „unter der Hand“ oder in einer Sphäre von Halblegalität stattfinden können.

Babyklappen verhindern das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zur Perspektive dieser weiterhin sehr kontrovers beurteilten und mit für Kinder und Mütter mit erheblichen Belastungen verbundenen Einrichtungen, äußert sich der Entwurf nicht. Orientiert man sich an der aktuellen Rechtsprechung, wie zum Beispiel am jüngst veröffentlichten Urteil des OLG Hamm zur Anonymität von Samenspendern, ist der aktuelle Gesetzentwurf bereits rechtlich fragwürdig.

Für notwendig erachten wir die Festlegung von Mindeststandards des weiteren Verfahrens bei der Aufnahme von Kindern über Babyklappen und auch hier die sofortige Beiordnung eines Amtsvormundes.

Bei dem drei Jahre nach Einführung der Gesetzesregelung zur Vertraulichen Geburt geplanten Evaluationsverfahren, muss das Angebot der Babyklappen eingeschlossen werden und in diesem Zusammenhang ebenfalls einer erneuten kritischen Überprüfung seiner Notwendigkeit unterzogen werden.

PFAD Bundesverband der Pflege und Adoptivfamilien
Agenda Pflegefamilien
Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien PFAD für Kinder Hessen
Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien PFAD für Kinder Baden-Württemberg

Redaktion: Ulrike Schulz

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