Recht

DVJJ zum beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 14.3.2013 das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) beschlossen, nachdem der Bundesrat am 13.3.2013 eine Beschlussempfehlung abgegeben hatte. Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) hat hierzu eine Pressemitteilung herausgegeben.

19.03.2013

Am 14.3.2013 hat der Bundestag das StORMG (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs BT-Drs. 17/6261) beschlossen, das verschiedene Regelungen zur Stärkung der Opferrechte vorsieht. Das Vorhaben hatte als ein Ergebnis des Runden Tisches zu sexuellem Kindesmissbrauch als ambitionierter Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz seinen Anfang genommen. Bis zum Stadium des Regierungsentwurfs enthielt es auch eine Änderung des § 37 JGG dahingehend, dass Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte präziser und verbindlicher als bisher gefasst werden sollten. Diesen Teil des Gesetzes hat der Rechtsausschuss des Bundestages durch seine Beschlussempfehlung vom 13.3.2013 verhindert.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 37 JGG wäre allen Kindern und Jugendlichen zugute gekommen, die als Opfer beziehungsweise Zeugen oder als Beschuldigte mit dem Strafrecht in Kontakt kommen. Sie hätte besser als bisher sichergestellt, dass sie bei den dort maßgeblichen Akteuren an Menschen geraten, die sich mit ihren speziellen Wahrnehmungsweisen, Kommunikationsmöglichkeiten und Lebenssituationen auskennen. Die Neuregelung wäre auch den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zugute gekommen, die für diesen Zuständigkeitsbereich häufig nicht speziell ausgebildet sind. Sie hätte besser als bisher sichergestellt, dass ihnen spezifische, nicht vorwiegend rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, um mit jungen Zeugen und Beschuldigten angemessen umgehen zu können. Sie hätte dazu beitragen können, dem immer wieder entstehenden hohen medialen Druck bei Entscheidungen in Strafsachen mit jungen Opfern oder Beschuldigten entschieden entgegenzutreten. Es wäre eine Chance gewesen, Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter in der öffentlichen Wahrnehmung als Spezialisten aufzuwerten – Spezialisten für Kinder und Jugendliche, die durch den Kontakt mit dem Strafrecht als Opfer oder Täter (viele sind beides) in einer besonders schwierigen Situation sind. Es wäre eine Chance gewesen, Ernst zu machen mit den vielfachen politischen Lippenbekenntnissen, die Aus- und Fortbildung fordern, wenn es um Prävention von Kriminalität und Opferschutz geht.

Es bleibt zu hoffen, dass sich irgendwann die Einsicht einstellt, dass gesetzliche Vorgaben an spezielle Qualifikationsanforderungen für Richter und Staatsanwälte ein lösbares organisatorisches Problem sind, dass sie keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen und keinen Angriff auf die Fachlichkeit bedeuten. Wenn es Ernst wird, vertraut man sich lieber einem Spezialisten an – das gilt bei jedem Arzt, Handwerker oder Rechtsanwalt. Wenn Kinder oder Jugendliche mit der Strafjustiz in Berührung kommen, ist es Ernst. Die zuständigen Richter und Staatsanwälte sollten als Spezialisten ausgebildet und gewürdigt werden.

Zum Hintergrund

§ 37 JGG sah schon bisher vor, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“ sein sollen. Die Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz präzisieren diese Anforderungen und verweisen insbesondere auf Kenntnisse der Pädagogik, der Jugendpsychologie, der Jugendpsychiatrie, der Kriminologie und der Soziologie. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass nur ein Viertel der Jugendstaatsanwälte und 40% der Jugendrichter entsprechende Kenntnisse haben.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs sah vor, durch eine Anpassung der §§ 36 und 37 JGG die Qualifikation der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte gesetzlich als Sollvorschrift zu formulieren: Die in der Richtlinie aufgeführten Kenntnisse oder zumindest deren baldiger Erwerb sollten Voraussetzung für die Zuweisung einer Zuständigkeit als Jugendrichter oder Jugendstaatsanwalt sein. Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollten nach Möglichkeit nur Personen eingesetzt werden, die bereits über entsprechende Erfahrungen verfügen. Dies war gegenüber dem Referentenentwurf, der schärfere Vorgaben enthielt, eine deutliche Abschwächung – was auf den Widerstand der Länder zurückgeht, die Kosten und organisatorische Schwierigkeiten befürchteten.

Im nunmehr beschlossenen Gesetz finden sich keinerlei Regelungen mehr zur Qualifikation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten. Sämtliche im Referenten- und Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen wurden fallen gelassen – und zwar wegen der „massiven, insbesondere justizorganisatorischen Bedenken der Länder gegen die vorgeschlagene verbindlichere gesetzliche Fassung der besonderen Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte“, wie es in der Begründung der Beschlussempfehlung heißt.

Geblieben sind lediglich Regelungen zur Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte (§ 36 JGG): So sollen Richter auf Probe und Beamte auf Probe im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden, für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben durch Amtsanwälte und Referendare gelten besondere Regelungen („Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen“).

Quelle: Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) e.V. vom 15.03.2013

Redaktion: Kerstin Boller

Back to Top