Recht
djb begrüßt Empfehlungen des Deutschen Juristentages zur Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung als Schritte in die richtige Richtung
Kultur, Religion, Strafrecht - Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft: unter diesem Motto tagte die Abteilung Strafrecht anlässlich des 70. Deutschen Juristentages (djt) in Hannover, der heute zu Ende ging.
19.09.2014
Insbesondere mit Blick auf § 226a StGB, der die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe stellt, und § 237 StGB, der Zwangsverheiratungen verbietet, sowie das Problem der Tötungsdelikte im Namen falsch verstandener Ehre, war die besondere Relevanz der Diskussion für Frauen und Mädchen offensichtlich. Der djb hat sich rege beteiligt, unter anderen mit mehrfachen Beiträgen der Vorsitzenden der djb-Kommission Strafrecht, Dagmar Freudenberg. Die Beschlüsse der Abteilung, die der djt als Empfehlungen an den Gesetzgeber versteht, begrüßt der djb ausdrücklich. Dies gilt insbesondere für die Empfehlung, den Strafrahmen des § 226a StGB (weibliche Genitalverstümmelung - derzeit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) dem der schweren Körperverletzung (§
226 Abs. 2 StGB - nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe) anzupassen und mit dem Tatbestand der Zwangsheirat (§ 237 StGB) nicht nur die "Ehe", sondern auch "eheähnliche Verbindungen" zu erfassen.
Ramona Pisal, Präsidentin des djb: "Vor allem die Empfehlung des djt, im Falle von Genitalverstümmelung und Zwangsheirat § 5 StGB dahingehend zu erweitern, dass deutsches Strafrecht auch auf Auslandstaten gegen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland anwendbar ist, sollte der Gesetzgeber aufgreifen. Dies würde in Deutschland lebende Frauen und Mädchen effektiv schützen. Oft werden sie über den Umweg der zeitweiligen Rückführung in die Herkunftsländer Opfer der genannten Straftaten. Hier brauchen wir ein klares Signal, das sich sogenannter Umgehungstourismus für die Täter nicht lohnt."
Die Empfehlung, § 226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, begegnet allerdings Bedenken. Die inkriminierten Eingriffe am weiblichen Genital führen nicht nur zu schweren und schwersten Verletzungen. Sie sprechen den Frauen und Mädchen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ab und sind Ausdruck der Abwertung und Herabsetzung von Frauen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber erst im vergangenen Jahr in Umsetzung entsprechender europarechtlicher Vorgaben diesen Sonderfall der Körperverletzung als eigenen Tatbestand hervorgehoben und so mit einem besonderen Unwerturteil versehen. Die Anpassung der nicht entsprechenden Strafandrohung empfiehlt der djt ausdrücklich. Derart schwere, systematische und mit feindlicher Willensrichtung vorgenommene Taten werden gerade gegenüber Frauen begangen, was im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck kommt. Diese eindeutige Botschaft würde mit einer geschlechtsneutralen Formulierung, für die die Lebenswirklichkeit keinerlei Anlass bietet, verwässert und liefe der Intention des § 226a StGB zuwider. Entsprechende Straftaten gegenüber Männern wären als einzelne Fälle kriminellen Unrechts über den Straftatbestand der Körperverletzung hinreichend verfolgbar und keinesfalls straflos.
Eine klare Absage erteilte die Gutachterin, Prof. Dr. Tatjana Hörnle, den durch die Medien angestellten Spekulationen zu einer Erlaubnis weiblicher Genitalverstümmelung.
Quelle: Deutscher Juristinnenbund vom 19.09.2014
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