Recht
Einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen aus heilpädagogischer Tagespflege nach § 32 Satz 2 SGB VIII
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, dass die Geldleistungen im Rahmen der heilpädagogischen Tagespflege dann nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei sind, wenn sie vom Jugendamt ausdrücklich nach § 32 SGB VIII gewährt werden.
24.07.2012
Ohne den ausdrücklichen Verweis auf § 32 SGB VIII sind die Geldleistungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Soweit in den Geldleistungen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson enthalten sind, sind diese Teilbeträge nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind (BMF-Schreiben vom 21. April 2011, BGBl. I Seite 487).
Quelle: KVJS-Jugendhilfe
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