Recht
Deutsches Kinderhilfswerk: Beteiligungsverpflichtung der Kommunen nach § 47 f Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein muss unbedingt erhalten bleiben
Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes muss die Beteiligungsverpflichtung der Kommunen nach § 47 f Gemeindeordnung unbedingt erhalten bleiben.
19.11.2010
Zur Debatte im Schleswig-Holsteinischen Landtag über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f der Gemeindeordnung erklärt die Bundesgeschäftsführerin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Dr. Heide-Rose Brückner:
„Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes muss die Beteiligungsverpflichtung der Kommunen nach § 47 f Gemeindeordnung unbedingt erhalten bleiben. Das haben wir mit einer Stellungnahme an den Landtag und in einem persönlichen Schreiben an Sozialminister Dr. Garg zum Ausdruck gebracht. Schleswig-Holstein ist neben Hamburg das einzige Bundesland, das der verpflichtenden Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf der Gesetzesebene die notwendige rechtliche Normierung setzt und hat bundesweit insoweit eine nicht zu unterschätzende Vorbildfunktion.
Kinder und Jugendliche, die sich selbst als aktiv gestaltend erfahren, werden sich auch als Erwachsene eher an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen. Zudem macht Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Sinn, weil Kinder und Jugendliche die Auswirkungen ihres Engagements sehen, nachvollziehen und sich damit identifizieren können, weil Kinder und Jugendliche als Experten in eigener Sache ernst genommen werden und sie die Politik durch neue Formen anregen sowie die Verwaltung bürgerfreundlicher agieren lässt.
Das Deutsche Kinderhilfswerk spricht sich nicht nur ein Erhalt des § 47 f Gemeindeordnung, sondern auch für eine Konkretisierung der Vorschrift aus, um größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu erreichen. Möglich wäre dieses beispielsweise durch die Aufnahme von Regelbeispielen in den Gesetzestext. Das gilt auch für die Frage eines möglichen Individualrechtsschutzes in Bezug auf die Beteiligungsrechte und die mögliche Einführung einer Verbandsklage zugunsten anerkannter Kinder- und Jugendverbände zur Durchsetzung der Beteiligungsrechte.“
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kinderhilfswerkes vom 18.11.2010
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