Recht

Bundestag berät über SPD-Gesetzentwurf zur Erweitung des Kündigungsschutzes bei unter 25jährigen

Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers angefallen sind, sollen bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

24.02.2010

Berlin: (hib/ELA/LEU) Dies fordert die SPD-Fraktion in einem Gesetzentwurf (17/775), in dem sie die Streichung des entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorsieht, der die Anrechnung unmöglich macht. Der Gesetzentwurf wird heute Abend in erster Lesung im Plenum beraten.

Als Grund für den Gesetzentwurf nennt die SPD eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der am 19. Januar im Fall der Essener Angestellten Seda Kücükdeveci auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden hatte, "dass die bisherige deutsche Regelung (...) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist“. Die Schlechterstellung sei nicht vereinbar mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen Alters, schreibt die SPD über die Argumentation des Gerichts.

In der Begründung des Gesetzentwurfs schildert die SPD den Fall der Klägerin, die im Alter von 18 Jahren in einen Betrieb eingetreten war und zehn Jahre später entlassen wurde. Für die Bemessung der Kündigungsfrist sei nur die Betriebszugehörigkeit der drei nach Vollendung des 25. Lebensjahres zurückliegenden Jahre anerkannt worden, heißt es. Die Kündigungsfrist habe daher nur einen Monat betragen. "Bei voller Anrechnung der zehnjährigen Betriebszugehörigkeit hätte die Kündigungsfrist vier Monate betragen müssen“, schreibt die Fraktion.

Der EuGH habe weiterhin entschieden, dass die Norm durch die nationalen Gerichte ab sofort nicht mehr angewendet werden dürfe, heißt es in dem Entwurf. "Deshalb ist der Gesetzgeber gefordert, unverzüglich eine klare Regelung zu treffen, damit Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vor Ausspruch von Kündigungen die richtige Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist berechnen können“, schreibt die SPD-Fraktion.

Mehr Informationen unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/007/1700775.pdf

Herausgeber: Deutscher Bundestag

 

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