Recht
Besserer Schutz für Pflegekinder in der Schweiz
Die Vermittlung von Pflegekindern sowie die Begleitung der Pflegefamilien unterstehen in der Schweiz künftig einer Melde- und Aufsichtspflicht. Mit dieser Neuerung will der Bundesrat Missbräuche bei der Platzierung und Betreuung von Minderjährigen verhindern.
18.10.2012
Er hat am 10. Oktober eine entsprechende Revision der Pflegekinderverordnung (PAVO) verabschiedet. Auf die ursprünglich vorgesehene umfassende Bewilligungspflicht bei der so genannten Tagesbetreuung verzichtet der Bundesrat hingegen.
Die Vermittlung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege ist heute nicht geregelt. Die Änderung der PAVO beseitigt diesen Mangel, indem sie eine Melde- und Aufsichtspflicht einführt. Davon erfasst werden die Vermittlung von Plätzen in Pflegefamilien im In- und Ausland sowie weitere Angebote wie die begleitende Unterstützung von Pflegefamilien, deren Aus- und Weiterbildung oder die Beratung und Therapie von Pflegekindern. Eine zentrale kantonale Behörde nimmt die Meldungen entgegen und beaufsichtigt die Anbieter dieser Dienstleistungen. Stellt die Behörde schwerwiegende Mängel fest, kann sie die Tätigkeit des Anbieters untersagen, bis er die Mängel beseitigt hat. Um den Kantonen genügend Zeit für die Einsetzung der neuen Behörde einzuräumen, wird diese Änderung per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Neu gelten zudem für ausländische Betreuungsangebote gewisse Grundvoraussetzungen. Pflegeplätze im Ausland müssen behördlich bewilligt und beaufsichtigt werden. Es muss weiter gewährleistet sein, dass im Ausland platzierte Minderjährige nicht sich selbst überlassen werden, sondern dass sie sich jederzeit an eine Kontakt- bzw. Vertrauensperson in der Schweiz wenden können.
Die Revision der PAVO dehnt ferner den Schutz von fremdplatzierten Kindern in der Familienpflege bis zu deren Mündigkeit aus. Nach geltendem Recht muss eine Bewilligung einholen, wer ein schulpflichtiges Kind oder ein Kind unter 15 Jahren in seine Familie aufnehmen will. Damit ist künftig die Platzierung in einer Pflegefamilie wie die Vollzeitbetreuung in Heimen bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bewilligungspflichtig. Schliesslich sieht die Revision vor, dass für die entgeltliche Betreuung von Minderjährigen in einer Pflegefamilie neu bereits für eine Dauer von mehr als einem Monat (statt wie bisher erst nach drei Monaten) eine Bewilligung erforderlich ist. Die unentgeltliche Betreuung von weniger als drei Monaten bleibt wie heute bewilligungsfrei. Dieser Teil der Revision tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Quelle: Schweizer Bundesrat vom 10.10.2012
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