Recht

Beschluss der Justizministerkonferenz: Neufassung des § 17 Abs. 2 JGG

Die 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister ist zu der Auffassung gelangt, eine Neufassung der Tatbestandsvoraussetzung der „schädlichen Neigungen“ sei notwendig.

08.07.2014

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist gebeten, einen Formulierungsvorschlag zu § 17 Absatz 2 JGG im Rahmen der Umsetzung der künftigen EU-Richtlinie über Verfahrensgarantien für beschuldigte oder verdächtige Kinder in Strafverfahren vorzulegen.

<link http: www.regierung-mv.de cms2 regierungsportal_prod regierungsportal de jm justizministerkonferenz beschluesse index.jsp external-link-new-window external link in new>Eine Übersicht über diesen und die übrigen Beschlüsse der JuMiKo findet sich hier.

Gemäß § 17 Absatz 2 JGG verhängt der Richter eine Jugendstrafe, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist". Der Begriff der "schädlichen Neigungen" steht wegen seines hohen Stigmatisierungseffekts und wegen der mangelnden Konkretisierung seit Langem im Fokus fachlicher Kritik.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs definiert "schädliche Neigungen" als "erhebliche Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben" (BGH NStZ-RR 2002, 20; auch OLG Hamm StV 2001, 176) bzw. als vorliegend, wenn "erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der junge Mensch ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird." (BGHSt 11, 170; 12, 261).

Quelle: Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. vom 30.06.2014

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