Recht

Berufsausbildungskosten nach Abschluss einer Berufsausbildung sind Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof bestätigte die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten eines nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommenen Erststudiums.

16.09.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die lang erwarteten Urteilsgründe zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten (Az.: VI R 14/07) vorgelegt und damit den Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ist einem Studium bereits eine berufliche Ausbildung vorangegangen, so sind die durch das Studium veranlassten Kosten Werbungskosten. „Damit setzt das Gericht ein deutliches Zeichen“, so Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, der das Verfahren von Anbeginn an unterstützt hat. „Viele Steuerzahler werden nun die Kosten für ein Studium steuerlich besser absetzen können. Zugleich ist das Urteil ein deutlicher Wink für die Finanzverwaltung“, so Däke. „Denn der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung bereits aus einfach-gesetzlichen Vorschriften abgeleitet, das heißt, die Finanzverwaltung hat geltendes Recht jahrelang falsch angewendet. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war daher in diesem Fall nicht mehr erforderlich. 

In dem vorliegenden Fall hatte eine Steuerzahlerin nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Nun muss das Finanzgericht in Niedersachsen die Sache nach Maßgabe der richterlichen Vorgaben des BFH erneut verhandeln. 

Für die Fälle eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – ist die Frage der steuerlichen Behandlung hingegen noch nicht geklärt, da die Richter zu diesem Sachverhalt nicht entscheiden mussten. Der Bund der Steuerzahler unterstützt daher ein weiteres Klageverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachen (Az. 1 K 405/05). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob auch Kosten eines Studiums ohne vorhergehende Berufsausbildung Werbungskosten sind. 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs sollte nun schnellstmöglich umgesetzt werden und den Steuerzahlern die zu viel entrichteten Steuern erstattet bzw. der Verlustvortrag anerkannt werden, fordert der Bund der Steuerzahler. „Vor allem sollte die Politik hier ein Zeichen setzen und das Urteil des BFH zum Anlass nehmen, den gesamten Regelungskomplex zur steuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten im Sinne der Betroffenen zu überarbeiten“, so Däke. 

Urteil des BFH (pdf) 

Musterberechnungen (pdf) 

Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil (pdf) 

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Back to Top