Recht

Bayerisches Kultusministerium begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeugnisvermerk zur Legasthenie

Die Entscheidung ermöglicht, weiterhin von der Bewertung von Rechtschreibleistungen bei Legasthenikern abzusehen und dies in einer entsprechenden Zeugnisbemerkung zum Ausdruck zu bringen.

30.07.2015

Im Abitur-Zeugnis darf vermerkt sein, wenn eine bestimmte Leistung etwa wegen einer Rechtschreibschwäche nicht bewertet wurde. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das bayerische Kultusministerium begrüßte nun diese Entscheidung und nimmt sie zum Anlass, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.

Die Entscheidung stelle einen nachvollziehbaren Ausgleich zwischen der Gewährung von Notenschutz bei Legasthenikern und der Chancengleichheit für alle anderen Schüler her.

Durch das Gesetzgebungsverfahren soll die geforderte Rechtsgrundlage für den geänderten Bewertungsmaßstab und die entsprechende Zeugnisbemerkung bei Legasthenikern geschaffen werden. Bisher ausgestellte Zeugnisse haben weiterhin Bestandskraft, aktuelle sowie künftige Zeugnisse können bei Inanspruchnahme von Notenschutz bis zu einer Neuregelung übergangsweise auf Grund der bisherigen Regelungen erteilt werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29.07.2015.

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