Recht

Aufwendungsersatz für selbstbeschafften KiTa-Platz

Ein Urteil zum Aufwendungsersatz für einen selbstbechafften KiTa-Platz.

28.04.2014

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz ergibt sich entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Quelle: Entscheidung des BVerwG vom 12.09.2013, 5 C 35.12 zitiert nach KVJS-Jugendhilfe

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