Recht
AGF: Recht auf Sorge nur mit Antrag
Zum geplanten Gesetzentwurf für die Neuregelung des Sorgerechts votieren die in der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF) e.V. zusammengeschlossenen Verbände für eine Antragslösung.
25.10.2010
Hinsichtlich des Sorgerechts für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wird in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (3. Dezember 2009) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2010) demnächst ein Gesetzentwurf von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erwartet.
Nach der derzeitigen Regelung können nichtverheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Beide Entscheidungen haben nun festgestellt, dass dies weder mit der Menschenrechtskonvention noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung fehlt. Nicht zu beanstanden ist es jedoch, dass das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen wird, die damit die notwendige Handlungsfähigkeit erhält.
Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF) spricht sich deshalb dafür aus, dem sorgewilligen Vater die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt (Antragsmodell). Ein automatisches gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern lehnt die AGF ab.
„Die Antragslösung ist das sachgerechtere und praktikabelste Modell“, bewertet Edith Schwab, Vorsitzende der AGF und Fachanwältin für Familienrecht, die derzeitige Diskussion. „Die AGF befürwortet deshalb eine Antragslösung, bei der bei Uneinigkeit der Eltern die Alleinsorge zunächst bei der Mutter verbleibt, bis ein Gericht auf Antrag des Vaters zu der Überzeugung gelangt, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.“
In der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e.V. sind die fünf großen deutschen Familienorganisationen zusammengeschlossen.
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen e.V.
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