Recht
Änderung des Grundgesetzes betrifft auch Bildungsinfrastruktur
Der Bund darf künftig auch in die kommunale Bildungsinfrastruktur investieren. Das sogenannte Kooperationsverbot wird deutlich gelockert. Das ist Teil der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Den umfangreichen Änderungen des Grundgesetzes hatte der Bundesrat einstimmig zugestimmt.
06.06.2017
Einstimmig hat der Bundesrat am 2. Juni 2017 die insgesamt 13 Grundgesetzänderungen zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Auch das Begleitgesetz zur Regelung der Details wurde einstimmig beschlossen. Beide Gesetze waren am Tag zuvor im Bundestag beschlossen worden. Der lange Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern ist damit beendet und eines der größten Reformprojekte dieser Legislaturperiode verabschiedet.
Abschaffung des Länderfinanzausgleichs
Kern der Neuregelungen ist die Abschaffung des bislang geltenden Länderfinanzausgleichs. Stattdessen ist der Bund ab 2020 dafür verantwortlich, einheitliche Lebensverhältnisse in den Ländern sicherzustellen. Die Finanzkraft der Länder wird dann über Ab-und Zuschläge bei der Umsatzsteuerverteilung angeglichen, wobei die unterschiedliche Steuerkraft der Länder stärker berücksichtigt wird als bisher. Insgesamt stellt der Bund den Ländern ab 2020 9,7 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Saarland und Bremen kann er zur besonderen Entlastung jährlich weitere 400 Millionen Euro als Sanierungshilfen gewähren.
Infrastrukturgesellschaft
Im Gegenzug erhält der Bund mehr Kompetenzen. So wird die Auftragsverwaltung der Länder für die Autobahnen abgeschafft. Für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der Bundesautobahnen ist künftig der Bund zuständig. Hierfür kann er eine Infrastrukturgesellschaft einrichten, die auf Beschluss des Bundestages allerdings im Eigentum des Bundes bleiben muss.
Lockerung des Kooperationsverbots
Zudem ist vorgesehen, dass der Bund mit Zustimmung des Bundesrates oder durch Verwaltungsvereinbarung Grundzüge von Länderprogrammen regeln kann, wenn er Finanzhilfen gibt. Auch darf er künftig Investitionen finanzschwacher Kommunen in die kommunale Bildungsinfrastruktur mitfinanzieren. Damit wird das Kooperationsverbot deutlich gelockert und der Bund erhält erstmals direkte Durchgriffsrechte bei Finanzhilfen an die Kommunen. Gestärkt werden auch die Kompetenzen des Bundes bei der Steuerverwaltung und die Kontrollrechte des Bundesrechnungshofes.
Ausweitung des Unterhaltsvorschusses
Ebenfalls Teil des Gesetzespakets ist die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende auf alle minderjährigen Kinder. Bund und Länder hatten sich Ende Januar darauf geeinigt, diese Zahlungen über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu gewähren.
Verkündung und Inkrafttreten
Die Grundgesetzänderung und das Begleitgesetzes werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Die Verfassungsänderung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die tatsächliche Umstellung des Länderfinanzausgleichs auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich erfolgt zum 1. Januar 2020.
Die Änderung zum Unterhaltsvorschuss wird zum 1. Juli 2017 wirksam. Die übrigen Änderungen treten am Tag nach der Verkündung bzw. zum 1. Januar 2020 oder zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Quelle: Bundesrat vom 02.06.2017
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