Sozialpolitik

Urteil zu Hartz IV-Sanktionen: Landkreistag fordert Abschaffung der Sonderregelungen für unter 25-Jährige

Der Deutsche Landkreistag spricht sich für leichter umsetzbare und transparentere Regelungen im Zusammenhang mit Hartz IV-Sanktionen aus. Hierzu zähle auch, dass die schärferen Sonderregelungen für Personen unter 25 Jahren entfallen sollten. Es sei politisch und verwaltungspraktisch geboten, dass dieselben klaren Regelungen für alle Altersgruppen gelten.

08.11.2019

Der Deutsche Landkreistag spricht sich nach dem Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts für eine Vereinfachung des SGB II (Hartz IV) aus. Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Das Gericht hat die Möglichkeit von Leistungskürzungen infolge verweigerter Mitwirkung im Grundsatz bestätigt. Das ist eine gute Nachricht für die Jobcenter. Denn sie brauchen diese Handhabe, um eine aktive Mitwirkung bei Qualifizierung und Arbeitsintegration einfordern zu können. Das Prinzip von Fördern und Fordern ist nach wie vor eine tragende Säule der Arbeit der Jobcenter.“ Dennoch seien gesetzliche Anpassungen notwendig, was absehbar gewesen sei. Darüber hinaus gehe es aber auch um leichter umsetzbare und transparentere Regelungen – im Interesse von Leistungsempfängern und Jobcentermitarbeitern: „Die schärferen Sonderregelungen für Personen unter 25 Jahren sollten entfallen, um über alle Altersgruppen hinweg dieselben klaren Regelungen anzuwenden. Wir leisten uns hier unnötige Doppelbürokratie.“

Doppelbürokratie: Sonderregelungen für U 25 abschaffen

Das Bundesverfassungsgericht hat herausgestellt, dass der Gesetzgeber „für den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, belastende Sanktionen vorsehen (kann), um so ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen berücksichtigen die Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln knüpft.“ Diese Bestätigung bedeute, dass das Gericht das System von Leistungskürzungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten grundsätzlich gebilligt habe, so Sager.

Dennoch müsse der Gesetzgeber Anpassungen vornehmen, um die Regelungen künftig bezogen auf die bislang starre dreimonatige Dauer der Leistungskürzung flexibler auszugestalten, außergewöhnliche Härten zu verhindern und die Leistung bei Mitwirkung umgehend wieder zu gewähren, stellte er weiter fest. Darüber hinaus habe das Gericht Kürzungen bei wiederholten Pflichtverletzungen jedenfalls in Höhe von 60 % des Regelsatzes und darüber hinaus beanstandet, dabei allerdings die Möglichkeit der gesetzgeberischen Regelung einer weiteren – geringfügigeren bzw. längeren – Kürzung ausdrücklich offengehalten.

Leistungskürzungen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht

Für die Mitarbeiter der Jobcenter seien die Möglichkeiten zu Leistungskürzungen wichtiges Handwerkszeug, etwa um bei wiederholten Terminversäumnissen, mangelnder Eigeninitiative oder konsequenter Arbeitsverweigerung eine Mitwirkung einzufordern. „Ohne dieses Instrumentarium erreichen wir manche Menschen nicht und können nicht darauf drängen, an der Jobsuche mitzuwirken oder an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Das ist Mittel zum Zweck, um Leistungsberechtigte dazu zu befähigen, ihren Lebensunterhalt mit eigener Erwerbsarbeit zu bestreiten.“

Die Jobcenter würden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verantwortungsvoll und einzelfallgerecht agieren. Insbesondere seien sie bestrebt, im Wege guter Beratung, Aufklärung und Motivation z. B. in Bezug auf die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflichten dem Entstehen von Pflichtverletzungen präventiv entgegenzuwirken. „Auch versuchen wir, Meldeversäumnisse gar nicht erst entstehen zu lassen, indem Erinnerungsanrufe erfolgen.“ Die im Verhältnis zur Zahl der Leistungsberechtigten niedrige Sanktionsquote von gut 3 % in den letzten Jahren zeige überdies, dass Minderungen nur einen geringen Teil der Hartz IV-Bezieher betreffen. „Das belegt, dass dieses Instrument gerade dadurch wirkt, dass es zur Verfügung steht und nicht eingesetzt werden muss.“

Einheitliche Regelungen für alle Leistungsempfänger

Im Zuge der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Änderungen seien auch Vereinfachungen notwendig: „Wir setzen uns dafür ein, dass die Regelungen für Jobcenter und Leistungsempfänger einfacher werden. Hilfreich wäre, wenn die heutigen Sonderregelungen bei Pflichtverletzungen von Personen unter 25 Jahren gestrichen werden würden“, so der DLT-Präsident weiter. Es gäbe dann einheitliche Regelungen für alle Leistungsempfänger. „Das ist aus Sicht der Jobcentermitarbeiter ausreichend, um Sonderregelungen und damit Bürokratie abzubauen.“ Zwar habe das Gericht im entschiedenen Fall nicht über die Sonderregelungen für junge Menschen befunden. „Allerdings rückt das Thema mit dem heutigen Tag insgesamt wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, so dass auch nicht verfassungsrechtlich erforderliche, dafür aber politisch und verwaltungspraktisch gebotene gesetzliche Änderungen angezeigt sind“, so Sager abschließend.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bestehenden Sanktionen im SGB II-System am 5. November 2019 für teilweise verfassungswidrig erklärt. In der Folge hatten sich zahlreiche Verbände, Gewerkschaften und Einzelpersonen in einer gemeinsamen Erklärung für ein sicheres Existenzminimum ausgesprochen.

Verschiedene Organisationen fordern im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil zudem die Abschaffung der bestehenden Sanktionsregelungen für Unter-25-Jährige:

Auch mehrere Wohlfahrtsverbände hatten sich in diesem Zusammenhang geäußert und fordern den Gesetzgeber zum Handeln auf.

Quelle: Deutscher Landkreistag vom 05.11.2019

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