Sozialpolitik

Sozialverbände fordern Abschaffung der Sanktionen im SGB II

Einhellig begrüßen Wohlfahrtsverbände sowie die Nationale Armutskonferenz (nak) die Überprüfung der SGB II-Sanktionen durch das Bundesverfassungsgericht. Ein menschenwürdiges Existenzminimum sei nicht verhaltensabhängig und auch nicht verhandelbar. Statt Sanktionen seien persönliche Beratung und Betreuung notwendig, um Betroffene näher an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Besonders hart werden Jugendliche unter 25 Jahren von der derzeitigen Gesetzeslage betroffen. Ihnen kann quasi alles wegsanktioniert werden – von der Unterkunft bis zur Heizung.

16.01.2019

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am 15. Januar 2019 über die Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Sozialgericht Gotha hatte die Regelungen in Zweifel gezogen, da durch die Kürzungen des Arbeitslosengelds II in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eingegriffen würde. Mehrere Wohlfahrtsverbände und die Nationale Armutskonferenz (nak) begrüßen einhellig die verfassungsrechtliche Überprüfung und fordern insbesondere eine Abschaffung der besonders negativen Regelungen für junge Menschen unter 25 Jahren.

Caritas hält SGB II-Sanktionen für unvereinbar mit dem Grundgesetz

Der Deutsche Caritasverband (DCV) macht in einer Stellungnahme deutlich, dass  Leistungskürzungen beim ALG II – zumindest in der aktuellen Ausgestaltung - nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. „Es gibt einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums“,  betont Caritas-Präsident Peter Neher.

Sanktionen treffen Jugendliche besonders hart

Eine Reform der Sanktionsregelungen im SGB II ist aus Sicht des DCV längst überfällig. Besonders hart treffen die Sanktionen Jugendliche unter 25 Jahre. Für sie gelten härtere Strafen als für Erwachsene. „Das führt dazu, dass viele Jugendliche den Kontakt zum Jobcenter abbrechen, häufig vollständig aus dem Sicherungssystem herausfallen und keine Hilfsangebote mehr wahrnehmen. Ein fataler Domino-Effekt für das Leben der Jugendlichen“, so Neher.

Die Beratungsstellen der Caritas kennen die Auswirkungen und Folgen von Sanktionen. Wenn bei einer Vollsanktion jegliche Leistung entfällt, wird häufig genau das Gegenteil dessen bewirkt, was mit der Sanktion erreicht werden soll: die Eingliederung in Arbeit und damit die Überwindung der Hilfebedürftigkeit.

Im schlimmsten Fall droht Wohnungslosigkeit

Die Caritas lehne Sanktionen nicht grundsätzlich ab, der Gesetzgeber sei aber bei der Ausgestaltung dessen, was eingefordert werden darf, zu weit gegangen, so der DCV. „Besonders kritisch ist die vorübergehende Streichung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU). Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass die Betroffenen auf der Straße stehen und wohnungslos werden“, unterstreicht Neher.

Deshalb brauche es dringend flexiblere Möglichkeiten der Entscheidung für die Sachbearbeitung in den Jobcentern. Die Minderung der Unterkunftskosten müsse ebenso ausgeschlossen werden wie die verschärften Sanktionen für junge Menschen.

AWO fordert klare Kante gegen Sanktionspraxis im SGB II

Der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler erklärte anlässlich der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): „Wir hoffen, dass das BVerfG endlich Farbe bekennt und verbindlich klärt, ob Kürzungen der Grundsicherung vereinbar sind mit dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Statt auf Sanktionen, sollte stärker auf die persönliche Beratung und Betreuung gesetzt werden. Nur das kann die Betroffenen tatsächlich näher an den Arbeitsmarkt heranführen. Die AWO fordert außerdem, dass das Sanktionssystem hinsichtlich von Bedarfsgemeinschaften entschärft wird. Dies wäre ein wichtiger und längst überfälliger Beitrag zur Bekämpfung von Kinder- und Familienarmut.“

Wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von Kinder- und Familienarmut

Das derzeitige Sanktionssystem im SGB II geht davon aus, dass Leistungsbeziehende aktiviert und diszipliniert werden müssen, um ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. „Dass diese Regelungen in der Praxis greifen, darf bezweifelt werden“, kritisiert Stadler. Tatsächlich gibt es nur wenige Erkenntnisse darüber, ob und wie Sanktionen wirken. Eine besonders negative Regelung besteht für junge Menschen. „Die schärferen Sanktionsregelungen für die unter 25-Jährigen lehnen wir entschieden ab“, betont Stadler.

Jungen Menschen kann quasi alles wegsanktioniert werden

Jungen Menschen kann quasi alles – von der Unterkunft bis zur Heizung –wegsanktioniert werden. Diese Sanktionspraxis verschärft deren ohnehin schwierigen sozialen Verhältnisse und führt oft zu einer Isolation oder gar zur Wohnungslosigkeit. „Das Vertrauen der jungen Menschen in staatliche Institutionen darf nicht aufgegeben werden, denn einzig und allein auf Leistungskürzungen zu setzten, ist der falsche Weg“, betont der AWO Bundesvorsitzende.

Diakonie: Sanktionen gefährden die Existenz von Menschen

Die Diakonie begrüßt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit den im Sozialgesetzbuch II geregelten Sanktionen für Hartz IV-Bezieher befasst. „Eine solche Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes ist dringend notwendig. Wir hoffen, dass endlich Klarheit geschaffen und entschieden wird, dass das Existenzminimum nicht gekürzt bzw. gestrichen werden darf“, sagt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland.  

Hartz IV gewährleistet das, was Menschen unbedingt zum Leben brauchen.

„Hartz IV gewährleistet das, was Menschen unbedingt zum Leben brauchen. Die Sanktionen gefährden genau diese Lebensgrundlage. Wer sanktioniert wird, dem fehlt es nicht an den Annehmlichkeiten des Lebens, sondern schlicht am Geld für Essen, Kleidung, Wohnen. Die Menschen geraten in existentielle Not und verlieren nicht selten ihre Wohnung", betont Loheide.

Sanktionen träfen diejenigen, die besondere Unterstützung brauchen, da sie z.B. in einer persönlichen Krise stecken oder wegen Kommunikationsschwierigkeiten sich nicht regelmäßig melden. „Betroffen ist, wer z.B. in einer depressiven Phase seine Post nicht öffnet, eine Maßnahme schleifen lässt oder sich beim Schreiben von Bewerbungen besonders schwer tut“, sagt Loheide.

Sanktionen motivieren nicht, sondern führen zu Resignation

„Sanktionen motivieren die Menschen nicht dazu, sich effektiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, sondern sie resignieren. Sie treffen Menschen, die im Umgang mit Behörden unsicher sind oder Anforderungen und Informationsblätter falsch verstehen.“  

Die Diakonie Deutschland geht davon aus, dass das Existenzminimum immer gesichert bleiben muss und setzt sich für die Abschaffung von Sanktionen in der Grundsicherung ein. „Den Betroffenen die Leistungen für Miete und Heizung sowie das Allernotwendigste zum Leben zu streichen ist eine unzumutbare Härte und unseres Erachtens nicht mit dem Grundgesetzt vereinbar,“  betont Loheide.

NAK fordert Abschaffung der derzeitigen Sanktionspraxis im SGB II

Anlässlich der Verhandlung des Ersten Senats des BVerfG zu den Sanktionen im SGB II über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha erklärt der Sprecher der Nationalen Armutskonferenz (nak) Gerwin Stöcken: „Es ist äußerst fraglich, ob Sanktionen ein geeignetes Mittel sind, um Menschen fit zu machen für den Arbeitsmarkt. Vor allem aber sollten wir uns bewusst machen: Das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verhaltensabhängig. Statt auf Sanktionen sollte deshalb stärker auf die persönliche Beratung und Betreuung in den Jobcentern gesetzt werden, um den Betroffenen endlich auf Augenhöhe zu begegnen.“, betont Gerwin Stöcken.

Statt Sanktionen braucht es Beratung und Betreuung

„Gefordert ist vielmehr ein Kurswechsel in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Beschäftigungspolitik sollte auf Sanktionen und Druck verzichten und vielmehr die Motivation und Selbstbestimmung der Menschen unterstützen. Nur so kann Arbeit eine positive Rolle im Leben der Betroffenen einnehmen anstatt Arbeit im Niedriglohnsektor zu befördern. Notwendig sind neben einer Abschaffung der derzeitigen Sanktionspraxis zudem höhere Regelsätze in der Grundsicherung und die weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.“, so Stöcken weiter.

Kinder haben im Hartz IV-System nichts verloren

„Eine Entschärfung des Sanktionssystems hinsichtlich Bedarfsgemeinschaften wäre zudem ein wichtiger und längst überfälliger Beitrag zur Bekämpfung von Kinder- und Familienarmut. Denn Kinder haben im ‚Hartz-IV-System‘ nichts verloren! Das derzeitige System mit seiner starren Sanktionsdauer von drei Monaten ist viel zu rigide und drastisch und trifft besonders Familien mit unvermittelter Härte. Aus den Erfahrungen vieler in der nak aktiver Menschen im SGB II-Leistungsbezug wissen wir, Sanktionen sind konterproduktiv, denn sie befördern Existenzängste und Existenznot.“

 „Das BVerfG muss deshalb Farbe bekennen und klare Kante zeigen gegen die derzeitige Sanktionspraxis im SGB II. Als absoluten Minimalkonsens erwarten wir, dass das BVerfG zumindest erheblich engere Vorgaben für die Verhängung von Sanktionen formuliert und die unterschiedlichen Sanktionsregelungen für unter 25-Jährge kippt, bekräftigt der Sprecher der nak abschließend.

Zum Hintergrund

Nachdem das BVerfG einen Vorlagebeschluss aus dem Jahr 2015 aus formalen Gründen zurückgewiesen hatte, hat die 15. Kammer des SG Gotha die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen im SGB II mit Beschluss vom 02. August 2016 erneut in Zweifel gezogen. Die Richter meinen, dass Sanktionen zu einer  Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen und  damit gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie gegen die Freiheit der Berufswahl verstoßen. In der Praxis der Jobcenter geht der Großteil der Sanktionen auf sog. Meldeversäumnisse zurück, etwa weil Leistungsbeziehende ohne Begründung nicht zum vereinbarten Gespräch erscheinen. Diese machen in der Praxis drei Viertel der Fälle aus. Komplett streichen können die Jobcenter die Hartz IV-Leistung nur im Ausnahmefall, auf Antrag gibt es dann Lebensmittelgutscheine.

Weitere Informationen zur mündlichen Verhandlung finden sich beim Bundesverfassungsgericht.

Quelle: Deutscher Caritasverband e.V., Diakonie Deutschland - Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., AWO Bundesverband e.V. und Nationale Armutskonferenz vom 15.10.2019 sowie Bundesverfassungsgericht vom 10.12.2018 und 10.01.2019  

 

Back to Top