Sozialpolitik

Nach EuGH-Urteil: Diakonie begrüßt Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Die Diakonie Deutschland begrüßt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.04.2018, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der wesentliche Faktor bei Entscheidungen wie der Einstellung von Mitarbeitenden bleibt. Die Diakonie weist ausdrücklich darauf hin, dass Anforderungen wie die Kirchenmitgliedschaft bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt werden, sondern Ergebnis eines Abwägungsprozesses sind. Dies entspräche auch der bisherigen Rechtslage und Praxis.

20.04.2018

„Für die Arbeit der Diakonie ist eine evangelische Prägung wichtig. Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen“, sagt Dr. Jörg Kruttschnitt, der Rechtsvorstand der Diakonie Deutschland. Die evangelische Prägung hänge an den Mitarbeitenden, die ihre evangelische, christliche Haltung in die Arbeit einbringen. Deswegen sei die Personalauswahl wichtig. „Dabei halten wir es für sachgerecht, dass Kirche und Diakonie bestimmen können, für welche Tätigkeit im konkreten Fall eine Kirchenmitgliedschaft notwendig sei, um diese evangelische Prägung zu gewährleisten“, sagt Kruttschnitt.

Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihrer Diakonie über die berufliche Mitarbeit lädt auch Nichtchristinnen und Nichtchristen zur Mitarbeit ein. Ausnahmen gelten für Aufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und der evangelischen Bildung, bei denen die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche vorausgesetzt wird.

Welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Personalauswahl von Kirche und Diakonie hat, werde nun analysiert werden müssen. Hierfür sind die Urteilsgründe zu prüfen und die nun ausstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Diese wird dann verfassungsrechtlich zu analysieren sein.

Zum konkreten Fall:

Im Jahr 2013 war im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. eine Bewerberin aufgrund mangelnder fachlicher Voraussetzungen nicht für ein Vorstellungsgespräch berücksichtigt worden. Ihre fehlende Kirchenzugehörigkeit war für diese Entscheidung von zweitrangiger Bedeutung. Für die Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt, der die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllte. Zudem gehörte er einer christlichen Kirche an. Das Stellenprofil für die befristete wissenschaftliche Referententätigkeit zur Erstellung eines Berichts zur Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen verlangte dies.

Eine christliche Perspektive war für die Beurteilung der Konvention durch unser Haus unabdingbar.

Nach dem EuGH-Urteil wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden müssen, ob im konkreten Fall die Klägerin vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in ungerechtfertigter Weise diskriminiert wurde, als sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde.

Weitere Informationen zum konkreten Fall und den Vorentscheidungen der nationalen Gerichte finden sich in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

Quelle: Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband vom 17.04.2018 

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