Sozialpolitik

Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge in NRW: Flüchtlingskinder im Bildungs- und Teilhabepaket berücksichtigen!

Die Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge NRW fordert die Landesregierung und die Kommunen in Nordrhein-Westfalen auf, ebenfalls alle Flüchtlingskinder beim Bildungs- und Teilhabepaket zu berücksichtigen.

30.05.2011

Im April 2011 ist das Gesetz zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kinder und Jugendliche in Kraft getreten. Ziel des Paketes ist es, Kindern einkommensschwacher Familien die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen und ihnen somit bessere Lebens- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.  

Flüchtlingskinder können von dem Bildungs- und Teilhabepaket profitieren, wenn sie bzw. ihre Familien Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen – also mindestens 48 Monate nur Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Für die ersten vier Jahre, die diese Kinder in Deutschland verbringen, ist eine Teilnahme am Bildungs- und Teilhabepaket nicht vorgesehen.

Dass hier auch andere Wege möglich sind, zeigt der Berliner Senat. Durch seinen Beschluss vom 05. April 2011 hat er ermöglicht, dass Berliner Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, uneingeschränkt am Bildungs- und Teilhabepaket partizipieren können und stellt hierfür Landesmittel bereit. 

Bundessozialministerin von der Leyen betonte bei der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes, dass die Leitidee gewesen sei, „vom Kind her“ zu denken. Es müsse gelingen, den Auftrag aus Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung - das Menschenrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit - zu gewährleisten. Für Kinder sei es bedingungslos wichtig, dass sie vom Anbeginn ihres Lebens ihre Fähigkeiten entwickeln könnten, um als Erwachsene ihre Persönlichkeit frei und vollumfänglich zu entfalten. 

Die Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge NRW unterstützt diese Auffassung und Sichtweise uneingeschränkt und fordert dies auch für Flüchtlingskinder ein, die zu dem Personenkreis gehören, der Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht. Ein Zeitraum von vier Jahren ist im Leben ein es Kindes eine große Zeitspanne, innerhalb derer bei fehlender Förderung entscheidende Chancen auf eine eigenständige und positive Lebensgestaltung vertan werden. Gerade Flüchtlingskinder benötigen besondere Aufmerksamkeit, Förderung und Unterstützung.

Im Juli 2010 hat die Bundesregierung den Vorbehalt gegen die UN-Kinderrechtekonvention (UN-KRK) zurück genommen. Damit erkennt Deutschland das Recht aller Kinder auf Bildung und Ausbildung auf der Grundlage von Chancengleichheit an (Artikel 28). Nach Artikel 31 sind die Vertragsstaaten der UN darüber hinaus aufgefordert, das Recht aller Kinder auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben sowie auf Erholung und Freizeitbeschäftigung zu fördern. Diese Rechte sind jedem Kind ohne Diskriminierung zu gewähren (Artikel 2). Sie müssen daher auch für Flüchtlingskinder gelten – unabhängig von ihrem Status. 

Die Nutzbarmachung des Bildungs- und Teilhabepaketes für alle Flüchtlingskinder ist ein wichtiger Baustein zu einer glaubwürdigen Umsetzung der UN-Kinderrechtekonvention in Deutschland und ein Schritt zu mehr Chancengerechtigkeit. 

Die Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge NRW fordert daher die Landesregierung und die Kommunen in Nordrhein-Westfalen auf, ebenfalls alle Flüchtlingskinder beim Bildungs- und Teilhabepaket zu berücksichtigen.

Quelle: PM Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V. vom 30.05.2011

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