Jugendpolitik

„Strukturelle Rücksichtslosigkeit“ gegen Kinder beklagt - Aktionsbündnis Kinderrechte begrüßt Forderung des 14. Kinder- und Jugendberichts nach Kinderrechten im Grundgesetz

Das Aktionsbündnis Kinderrechte (UNICEF Deutschland, Deutscher Kinderschutzbund, Deutsches Kinderhilfswerk und die Deutsche Liga für das Kind) begrüßt, dass die Sachverständigenkommission des 14. Kinder- und Jugendberichts sich deutlich für die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz ausgesprochen hat.

21.02.2013

Nach Auffassung der Kommission könnten so Gesetze aus der Perspektive junger Menschen verabschiedet und das allgemeine Rechtsbewusstsein verändert werden. Dadurch werde der „strukturellen Rücksichtslosigkeit“ entgegen gewirkt, mit der Kinder und Familien konfrontiert seien, so die Sachverständigen. Der Bericht wird heute in Berlin vorgestellt.

Das Aktionsbündnis Kinderrechte unterstützt diese Sichtweise und fordert die Bundesregierung auf, sich ebenfalls für die Verankerung der Kinderrechte in unserer Verfassung einzusetzen. Die Rechtsposition von Kindern in Deutschland müsse endlich durch die explizite Aufnahme der Kinderrechte auf Förderung, Schutz und Beteiligung sowie den Vorrang des Kindeswohls bei allem staatlichen Handeln im Grundgesetz gestärkt werden. Das Aktionsbündnis Kinderrechte hat 2012 einen Formulierungsvorschlag für einen neuen Artikel 2a Grundgesetz vorgelegt um klarzustellen, dass Kinder im Wortlaut des Grundgesetzes als Grundrechtsträger anerkannt und mit besonderen Rechten ausgestattet sind. Grundlage für den Vorschlag ist die UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland seit mehr als 20 Jahren gilt.

Der Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte für einen neu zu schaffenden Artikel 2a Grundgesetz hat folgenden Wortlaut:

  1. Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit.

  2. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag.

  3. Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

  4. Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.

Weitere Informationen und ein ausführliches Hintergrundpapier zum Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte unter <link http: www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de _blank external-link-new-window externen link in neuem>www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de.

Redaktion: Uwe Kamp

Back to Top