Jugendpolitik

Deutsches Kinderhilfswerk begrüßt Gesetz zur Ratifizierung des Individualbeschwerderechts im Rahmen der UN-Kinderrechtskonvention

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die für heute (08.11.2012) geplante Verabschiedung des Gesetzes zur Ratifizierung des Individualbeschwerderechts im Rahmen der UN-Kinderrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag. Durch das Gesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des Fakultativprotokolls vom 19. Dezember 2011 geschaffen.

09.11.2012

Damit das Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention angewendet werden kann, muss es von zehn Staaten unterzeichnet und ratifiziert werden. Die Bundesrepublik Deutschland hatte das Protokoll am 28. Februar 2012 in Genf unterschrieben.

„Mit dem Individualbeschwerderecht haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, sich direkt gegen eine Verletzung ihrer Rechte zur Wehr zu setzen. Dadurch kann die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland wirksamer als bisher zur Anwendung kommen. Derzeit wird die Umsetzung dieser Konvention überwiegend durch die regelmäßige Berichtspflicht der Vertragsstaaten überwacht. Es fehlte aber die Möglichkeit für Einzelpersonen, deren Rechte verletzt wurden, dagegen vorgehen zu können. Mit der Einrichtung eines Individualbeschwerderechts für Kinder und Jugendliche wird hier endlich Abhilfe geschaffen werden. Die Bundesregierung darf sich jetzt aber nicht auf diesem Beschluss ausruhen, sondern muss offensiv die Kinderrechte in Deutschland bekannt machen“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes muss bei der konkreten Ausgestaltung des Individualbeschwerderechts in Deutschland darauf geachtet werden, dass Verfahrensweisen berücksichtigt werden, die sicherstellen, dass die Individualbeschwerde von Kindern und Jugendlichen in der Praxis tatsächlich genutzt werden kann. Problematisch ist zudem die Vorgabe, dass zunächst der innerstaatliche Rechtsweg voll ausgeschöpft sein muss. Hier ist zu befürchten, dass durch lange Verfahrenszeiten in Deutschland Kinder und Jugendliche von der Möglichkeit einer Individualbeschwerde abgehalten werden.

Bei einer solchen Beschwerde holt der auf die jeweiligen Menschenrechtsbereiche spezialisierte Ausschuss zunächst vom betroffenen Staat eine Stellungnahme ein. Kommt er nach Prüfung der Informationen beider Seiten zu der Ansicht, dass eine Menschenrechtsverletzung vorliegt, so teilt er dies beiden Parteien mit und fordert den Staat zur Wiedergutmachung des Schadens auf. Obwohl diese Entscheidungen rechtlich nicht bindend sind, entfalten sie dank ihrer Veröffentlichung und der Autorität der Ausschüsse große Wirkung.

Redaktion: Uwe Kamp

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