Jugendpolitik
Deutsches Kinderhilfswerk fordert deutliche Ausweitung der Kinderrechte in der Verfassung von Sachsen-Anhalt
Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert anlässlich der Vorschläge der Landtagskommission zur Parlamentsreform in Sachsen-Anhalt eine deutliche Ausweitung der Kinderrechte in der Landesverfassung. In Schreiben an Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff, den Ältestenrat des Landtages und die Landtagsfraktionen betont der Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes, Thomas Krüger, dass die bisherigen Vorschläge zur Änderung der Landesverfassung zu kurz greifen.
25.08.2014
„Es sollte zukünftig sichergestellt sein, dass Kinder das Recht auf Bildung und bestmögliche Förderung haben, dass sie einen Anspruch haben, dass ihre Anlagen und Begabungen erforscht und sodann entwickelt werden, dass es kein Kind hinzunehmen hat, wenn es desinteressierte Eltern hat, die seine Förderung nicht zu ihrer wirklichen Aufgabe machen. Kinder und Jugendliche müssen die Möglichkeit haben, aktiv an der Gestaltung ihrer Lebenswelt teilzunehmen. Der Formulierungsvorschlag des Ältestenrates nimmt zwar eine Verbesserung des aktuellen Textes vor, er bleibt allerdings deutlich hinter den in der UN-Kinderrechtskonvention formulierten Rechten zurück,“ so Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.
Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes würde die Stärkung der Kinderrechte in der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt vor allem mehr als bisher die Verantwortung von Staat und Eltern verdeutlichen, sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber Kindern am Vorrang des Kindeswohls zu orientieren. Das gilt für Entscheidungen von Behörden – etwa bei der Planung von Wohnvierteln, beim Straßenbau oder der Ausgestaltung des Lehrplans – und ebenso für Entscheidungen der Eltern für eine bestimmte Schule oder Betreuungsform.
Der Formulierungsvorschlag des Deutschen Kinderhilfswerkes für eine Neugestaltung des Artikels 11 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hat folgenden Wortlaut:
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie haben das Recht auf Bildung, auf bestmögliche Entwicklung und Förderung ihrer Persönlichkeit, ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
(3) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen berücksichtigt.
(4) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(5) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.
(6) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.
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