Jugendpolitik

Deutsches Institut für Menschenrechte spricht sich gegen pauschales Kopftuchverbot für Schülerinnen aus

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat seine neue Publikation zur Religionsfreiheit im schulischen Raum vorgestellt. Schule müsse ein Ort der religiösen Toleranz sein, so das Institut. Aus diesem Grund hält es pauschale Kopftuchverbote für unverhältnismäßig. Verbote seien nur ein letztes Mittel im Einzelfall.

20.05.2019

„Pauschale Kopftuchverbote für Schülerinnen wären unverhältnismäßig und würden die religionsverfassungsrechtliche und menschenrechtliche Pflicht missachten, auch in der Schule religiöse Pluralität zu ermöglichen sowie religiöse Toleranz zu fördern“, erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte anlässlich der Veröffentlichung der Publikation „Die Religionsfreiheit von Kindern im schulischen Raum – Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen“.

Schule als Ort der religiösen Toleranz

Rudolf betonte, dass Kinder Religionsfreiheit genießen und der Staat es grundsätzlich zu respektieren hat, wenn ein Kind auch in der Schule die Gebote seiner Religion einhalten will. Keineswegs dürfe der Gesetzgeber unterstellen, dass alle muslimischen Mädchen ein Kopftuch nur deshalb tragen, weil sie dazu von ihren Eltern gezwungen würden.

„Im Konfliktfall gebieten die Menschenrechte, alle geeigneten Mittel auszuschöpfen, etwa Gespräche der Lehrkräfte mit Kindern und eventuell ihren Eltern sowie pädagogische Mittel und Methoden, die Mädchen stärken, und religiöse Toleranz fördern. Die Schule muss ein Ort der religiösen Toleranz sein. Dazu ist Deutschland auch durch die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet“, so Rudolf.

Verbote nur als letztes Mittel im Einzelfall

Nur in den Einzelfällen, in denen es belastbare Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Mädchen von seinem familiären Umfeld dazu gezwungen werde, ein Kopftuch zu tragen, könne ein Verbot in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der Staat eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff im Einzelfall schafft, alle milderen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng eingehalten wird. „Verbote sind im Einzelfall nur als letztes Mittel denkbar“, erklärt die Institutsdirektorin.

Hintergrund

Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention betraut worden und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention eingerichtet. Es hat den Auftrag, die Rechte von Kindern zu fördern, zu schützen und die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.
Die UN-Kinderrechtskonvention trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft.

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 07.05.2019

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