Jugendpolitik
Datenschutz: Bundestag beschließt Speicherung von Verkehrsdaten
Der Bundestag hat eine Speicherpflicht und eine Höchstspeicherfrist für sogenannte Verkehrsdaten beschlossen. Das kontrovers diskutierte Thema spielt auch in kinder- und jugendpolitischen Bezügen immer wieder eine Rolle und bildet ein wichtiges Thema in der Arbeit mit jungen Menschen und der Förderung ihrer Medienkompetenz.
19.10.2015
Der Bundestag hat bereits am Freitag ein Gesetz zur Speicherung und Verwendung sogenannter Verkehrsdaten beschlossen. Das Gesetz soll dazu beitragen, Deutschland sicherer zu machen. In der Gesetzesbegründung führt die Bundesregierung aus, die Speicherung von Verkehrsdaten sei zur effektiven Strafverfolgung schwerster Straftaten notwendig.
Regeln zu Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten
Auf die Eckpunkte hatten sich die Bundesjustizminister Heiko Maas und Bundesinnenminister Thomas de Maizière bereits im April geeinigt. Durch das Gesetz werde die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der digitalen Welt bewahrt. Es werden klare und transparente Regeln zu Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten festgelegt. Sie kombinieren zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen. Damit wird das Ziel der Verbrechensbekämpfung mit einem hohen Datenschutzstandard in Einklang gebracht.
Auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs werden eingehalten. Regierungssprecher Steffen Seibert hatte bereits im April betont, der Kompromiss sei "gut für die Sicherheit der Menschen in Deutschland und gut für den Grundrechtsschutz, der gewährleistet ist".
Was wird gespeichert?
Gespeichert werden die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse sowie Zeitpunkt und Dauer des Anrufs. Bei Mobilfunk werden auch die Standortdaten gespeichert. Ebenso werden IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse vorgehalten. Diese Verkehrsdaten werden im Telekommunikationsgesetz genau bezeichnet. Emails sind von der Speicherung ausgenommen.
Die Speicherfrist von Daten ist auf zehn Wochen beschränkt: Unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist müssen sie gelöscht werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Auf die Verkehrsdaten darf nur zugegriffen werden, um schwerste Straftaten zu verfolgen, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Erfasst werden insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Diese werden in einem eigenen Katalog festgelegt.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 16.10.2015
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