Familienpolitik

Selbsthilfegruppe PAS: Gemeinsame Sorge ab Geburt - wider die sogenannte "Antragslösung" und "Widerspruchslösung"

Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main fordert den Deutschen Bundestag auf zu beschließen: Die Elterliche Sorge steht generell beiden Eltern gemeinsam zu, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Alle Eltern, gleich ob Vater oder Mutter, gleich ob verheiratet oder nicht verheiratet, sind rechtlich gleichgestellt. Die Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern gilt ab der Vaterschaftsfeststellung hilfsweise ab Geburt. Die Mutter ist verpflichtet, den Vater spätestens bei Geburt zu benennen. Alle Gesetze sind entsprechend anzupassen.

19.01.2011

"221 Jahre nach der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich, 62 Jahre nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, ist es endlich Zeit die Gleichberechtigung für Väter und Mütter in Deutschland einzuführen und den Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ gesetzlich umzusetzen und die derzeit bestehende Diskriminierung der nicht-ehelichen Väter und ihrer Kinder zu beenden. Den nicht-ehelichen Kindern fehlt der gesetzlich gleichermaßen anerkannte Vater, dadurch werden sie diskriminiert. Deshalb soll die Geburtsurkunde die gemeinsame Elterliche Sorge bei nicht-ehelichen Kindern nachweisen.

Die Menschen sind nicht gleich, Männer und Frauen sind nicht gleich, Väter und Mütter sind nicht gleich, aber sie brauchen alle gleiche Rechte. Ungleiche Rechte verletzen das unveräußerliche Menschenrecht der Gleichberechtigung und das im Grundgesetz anerkannte Naturrecht der Eltern. Ungleiche Rechte und ungleiche Pflichten bedeuten ein Machtungleichgewicht, ungleiche Aufgaben- und Pflichtenzuweisung und ungleiche Verantwortlichkeitszuweisung.

Die Gleichheit der Rechte ist lediglich Grundvoraussetzung, um zu tragfähigen Lösungen im Familien- und Kindschaftsrecht im Kindesinteresse kommen zu können. Mit einer Gleichheit der Rechte von Vater und Mutter wird die praktische Situation vermutlich zunächst nicht besser. Aber sie steht in der Reihenfolge der zu treffenden Maßnahmen an erster Stelle.

Analogiebeispiel: 1865 wurde die Sklaverei in den USA abgeschafft. Damit ging es diesen Menschen zunächst nicht besser, sie wurden in der Praxis weiter diskriminiert, erst ab den 1960er Jahre gab es substantielle Fortschritte und erst ab 2009 ist mit Barack Obama ein Afroamerikaner USA-Präsident geworden. Ohne die formale Gleichberechtigung wäre dieser Weg für Schwarze nicht möglich gewesen.

Auf die Reihenfolge kommt es deshalb an: am Anfang muss die formale Gleichberechtigung bestehen, damit sich die Gesellschaft hinsichtlich der praktischen Gleichstellung von Vater und Mutter zielgerichtet entwickeln kann - der umgekehrte Weg funktioniert nie.

Für den Ausnahmefall, wenn der Standardfall der gemeinsamen Sorge nicht funktionieren sollte, gibt es die bestehende Regelung des ¬ß 1671 BGB zur Übertragung der Alleinsorge. Zusätzliche Rechte (= ungleiches Recht) für die Mutter z.B. durch eine Widerspruchsmöglichkeit bedarf es nicht.

Nur im Ausnahmefall - aber nicht für den Regelfall - kann und darf überlegt werden, ob ein alleiniges Sorgerecht sinnvoll wäre. Aber auch hier müssen Vater und Mutter gleichgestellt werden. Letzteres geht nur, wenn die Ausgangssituation gleichberechtigt ist. Und dafür besteht der erste Schritt darin Vater und Mutter als das zu respektieren was sie sind, nämlich Vater und Mutter dieses Kindes. So einfach sich dies auch anhört, so schwierig scheint es zu sein. Aber genau hier darf man niemanden aus seiner Verantwortung herauslassen."

Quelle: Pressemitteilung der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main vom 17.1.2011

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