Familienpolitik

Sächsisches Landeserziehungsgeld bleibt anrechnungsfrei

Während das Bundeselterngeld ab 2011 bei einkommensabhängigen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Arbeitslosengeld II, in aller Regel angerechnet wird, bleibt das sächsische Landeserziehungsgeld auch künftig von einer solchen Anrechnung ausgenommen.

21.12.2010

„Mit dem Landeserziehungsgeld erkennt der Freistaat Sachsen die Erziehungsleistung jener Eltern an, die ihr Kind auch nach dem ersten Lebensjahr selbst zu Hause betreuen und erziehen möchten und keinen Platz in einer Kindertagesstätte in Anspruch nehmen“, sagte Familienministerin Christine Clauß. Das sächsische Landeserziehungsgeld kann im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Leistungsdauer und Leistungshöhe sind nach der Kinderzahl gestaffelt.

Für das erste und zweite sowie ab dem dritten Kind werden einkommensabhängig bis zu 200, 250 bzw. 300 Euro monatlich gezahlt. Dafür wendet der Freistaat Sachsen pro Jahr rund 20 Millionen Euro auf. 

Für Kinder, die ab 2011 geboren werden, hat der Sächsische Landtag aus Gründen der Haushaltskonsolidierung beschlossen, dass sich die Zahlbeträge für das erste und zweite Kind um jeweils 50 Euro verringern. Dies erscheint vertretbar, zumal das Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen als familienpolitische Leistung erhalten bleibt und das Wunsch- und Wahlrecht von Eltern auf die häusliche Betreuung ihres Kindes weiterhin stützt. 

Ein Landeserziehungsgeld gewähren außer Sachsen nur noch drei weitere Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen. 

Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld sind zu finden unter <link http: www.familie.sachsen.de _blank external-link-new-window>www.familie.sachsen.de/86.html

http://www.familie.sachsen.de/86.html

Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

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