Familienpolitik

Familienversicherung trotz Halbwaisenrente

Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung nach einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher einer Halbwaisenrente. Die Abgeordneten beschlossen einstimmig, eine dahingehende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen.

10.09.2014

Die Petentin verweist zur Begründung ihrer Eingabe darauf, dass von der Halbwaisenrente bis zu einer bestimmten Höhe ein Einheitsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werde. Die Solidargemeinschaft habe jedoch auch vor dem Tod des Elternteils keine Beiträge von den Kindern bekommen, werde also jetzt zusätzlich auf Kosten der Kinder bereichert, die außer dem Verlust des Elternteils auch große finanzielle Einbußen hätten.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung stellt der Petitionsausschuss die Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dar.

In der Stellungnahme des BMG wird darauf verwiesen, dass eine bestehende beitragsfreie Familienversicherung durch die vorrangige Versicherungspflicht als Rentner verdrängt werde. Dies gelte auch für die Bezieher einer nur geringen gesetzlichen Rente, die unterhalb des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens von 395 Euro monatlich liegt. Diese im Gesetz bestehende Vorrangregelung solle eine Gleichbehandlung aller Rentnerinnen und Rentner sicherstellen, heißt es weiter.

Das Ministerium macht zudem deutlich, dass eine etwaige Ausnahme von der Versicherungspflicht für Bezieher von Halbwaisen- und Vollwaisenrente Präjudizwirkung hätte und daher voraussichtlich nicht auf den genannten Personenkreis beschränkt werden könne. Würde aber der Personenkreis durch andere versicherungspflichtige Rentner mit geringer Rente erheblich vergrößert, führe dies zu relevanten Mindereinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die zulasten anderer Versicherter kompensiert werden müssten.

Der Petitionsausschuss hält dennoch das Anliegen der Petentin für berechtigt. Waisen und Halbwaisen, zumal, wenn sie minderjährig und im schulpflichtigen Alter oder jünger sind, hätten sich ihre Lebenssituation nicht aussuchen und auf eigene Initiative auch kein Einkommen generieren können. Sie seien zwangsweise auf elterliche Fürsorge und Unterhalt angewiesen. Der Tod eines Elternteils, so schreibt der Ausschuss weiter, sei eine besondere Bürde, die auch durch eine Waisenrente nicht aufgefangen werden könne.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 445 vom 10.09.2014

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