Familienpolitik

Betreuungsgeld in NRW: Kreise und kreisfreie Städte sind zuständig

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Zuständigkeitsverordnung zum Betreuungsgeld bekannt gegeben. Wer in Nordrhein-Westfalen Betreuungsgeld beantragen möchte, muss sich an die örtliche Verwaltung des Kreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Die Verordnung tritt am 1. August 2013 – gleichzeitig mit dem Betreuungsgeldgesetz – in Kraft.

22.07.2013

Eltern haben ab dem 1. August 2013 Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie für ihr ein- oder zweijähriges Kind keine frühkindliche Förderung in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Wichtig: Das Betreuungsgeld wird nur für Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden.

Die Landesregierung hat zum Betreuungsgeld ein eigenes Informationsangebot eingerichtet. Wer mehr über die neue Leistung erfahren möchte, kann seine Fragen entweder telefonisch (0211 - 837 1912) oder per E-Mail <link mail window for sending>betreuungsgeld@mfkjks.nrw.de stellen.

Quelle: Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

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