Familienpolitik

Bayerisches Krippengeld: Entlastung bei den Betreuungskosten

Das Bayerische Krippengeld soll zum 1. Januar 2020 starten. Am 10. Oktober hat sich der Bayerische Landtag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befasst. Für Eltern von Kindern unter 3 soll das Krippengeld in Höhe von bis zu 100 Euro pro Monat eingeführt werden. Auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern können das Krippengeld erhalten.

24.10.2019

Bayerns Familienministerin Kerstin Schreyer betont: „Im Kindergarten entlasten wir die Eltern ja bereits mit unserem Beitragszuschuss. Aber auch für Kinder unter drei Jahren dürfen die Elternbeiträge keine Hürde für den Besuch einer Kindertagesbetreuung sein. Mit unserem Krippengeld wollen wir nun auch die Eltern jüngerer Kinder unterstützen.“ Nun befassen sich die zuständigen Ausschüsse mit dem Gesetz, bevor die Vollversammlung in zweiter Lesung über das Krippengeld beraten und es beschließen kann.

Mit dem Zuschuss zum Elternbeitrag entlastet der Freistaat Eltern schon seit dem 1. April in der gesamten Kindergartenzeit mit 100 Euro monatlich. Für Eltern von kleineren Kindern soll nun zusätzlich das Krippengeld in Höhe von bis zu 100 Euro pro Monat eingeführt werden, wenn Beiträge in dieser Höhe tatsächlich getragen werden. Auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern können das Krippengeld erhalten. Von der neuen Familienleistung profitieren Eltern von Kindern ab dem ersten Geburtstag bis zum 31. August des Lebensjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Der Übergang zum Beitragszuschuss für den Kindergarten ist damit nahtlos. Das Krippengeld ist abhängig vom Einkommen: Die Grenze liegt bei 60.000 Euro jährlich pro Haushalt mit einem Kind. Für jedes weitere Kind im Kindergeldbezug gibt es einen Zuschlag von 5.000 Euro. Damit sollen gezielt Eltern im mittleren und unteren Einkommensbereich unterstützt werden. Der Freistaat wird dafür im Jahr 2020 rund 105 Mio. Euro investieren.

Die Auszahlung wird auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Eltern erfolgen. Der Antrag wird rechtzeitig vor dem 1. Januar 2020 auf der Homepage des ZBFS zu finden sein.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 10.10.2019

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