Bildungspolitik

Kultusministerkonferenz beschließt Nachbesserungen an der Struktur von Bachelor- und Master-Studiengängen

Die Kultusministerkonferenz hat sich während ihrer 328. Plenarsitzung am 10. Dezember 2009 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Minister Henry Tesch, u.a. mit der Änderung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die gestuften Studiengänge befasst.

11.12.2009

Die Kultusministerkonferenz hat folgende Eckpunkte zur Korrektur der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen“ und der „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung“ erarbeitet:

In ihrem Beschluss zur Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses vom 15.10.2009 hat die Kultusministerkonferenz bereits auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen entsprechend der intendierten Flexibilität zu nutzen, ohne dabei das gestufte Studiensystem in seiner zukunftsweisenden Bedeutung in Frage zu stellen. Die Strukturvorgaben müssen den differenzierten Entwicklungen in den Hochschulen und im Studierverhalten der Studierenden gerecht werden, um ihre Funktion der Länder übergreifenden Qualitätssicherung der Lehre und der Abschlüsse in den Hochschulen gerecht zu werden. Deshalb hat die Kultusministerkonferenz am 10.12.2009 folgende Änderungen zur Korrektur der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master- Studiengängen und die Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung beschlossen:

1. Studierbarkeit verbessern und Mobilitätsfenster integrieren

Die Regelstudienzeit für ein Vollzeitstudium von Bachelor-Studiengängen kann sechs, sieben oder acht Semester und von Master-Studiengängen vier, drei oder zwei Semester betragen. Die Gesamtregelstudienzeit für ein Vollzeitstudium in konsekutiven Studiengängen beträgt fünf Jahre (zehn Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich. Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten („Fenster“ zur Förderung der Mobilität der Studierenden).

2. Individuelle Studienverläufe sichern

Für den Bachelor-Abschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der Leistungspunkte anzurechnen. Für den Master-Abschluss werden unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses 300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch, wenn nach Abschluss eines Master-Studiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden.

3. Breite wissenschaftliche Qualifizierung sichern

In Bachelor-Studiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wird insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung in Bachelor-Studiengängen sicher gestellt.

4. Master-Zugang flexibilisieren

Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann. Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zulassung zu Master-Studiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden.

5. Transparenz des gestuften Studiensystems erhöhen

Master-Studiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere (konsekutive) Studiengänge oder als Weiterbildungs-Studiengänge nach einer berufspraktischen Erfahrung von in der Regel nicht weniger als einem Jahr gestaltet.

6. Studierbarkeit in Akkreditierung prüfen

Die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Studiums unter Einbeziehung des Selbststudiums sind von den Hochschulen sicher zu stellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu bestätigen.

7. Kompetenz benennen

Informationen über das dem Studienabschluss zugrunde liegende Studium enthält das „Diploma Supplement“, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.

8. Prüfungsleistungen reduzieren

In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, E-Learning, Lehrforschung etc.). Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens einen Umfang von 6 ECTS aufweisen.

9. Anerkennung verbessern

Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher oder akkreditierter nichtstaatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen.

10. Arbeitsbelastung flexibilisieren

In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d. h. 30 pro Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis max. 30 Stunden angenommen, so dass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 bis 900 Stunden beträgt (= 32 bis 39 Stunden pro Woche in 46 Wochen pro Jahr). Die Hochschulen haben die Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.

Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen“ und die „Rahmenvorgaben für Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung“ werden diesen Eckpunkten angepasst.

Quelle: Kultusministerkonferenz

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