Bildungspolitik
Grünes Licht für Urheberrechtsreform im Bildungsbereich
Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Der Bundesrat hat am 7. Juli den Weg für die so genannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke frei gemacht. Lehrer und Wissenschaftler dürfen künftig kleine Teile von geschützten Werken im Unterricht oder der Lehre verwenden.
10.07.2017
Der Bundestag hatte das vom Bundesrat nunmehr gebilligte Gesetz am 30. Juni beschlossen. Für die genehmigungsfreie Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung und Wissenschaft gelten danach künftig klare Regeln. Die Änderungen sollen den Nutzern Sicherheit bringen und dafür sorgen, dass die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung besser ausgeschöpft werden. Sie treten am 1. März 2018 in Kraft.
Sicherheit für die Nutzer
Das Gesetz legt genau fest, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte nicht gelten - daher die Bezeichnung Bildungs- und Wissenschaftsschranke.
So ist beispielsweise vorgesehen, dass Bildungseinrichtungen 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes genehmigungsfrei nutzen, vervielfältigen und zugänglich machen dürfen. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel können in vollem Umfang für Unterricht und Lehre verwendet werden. Ähnliche Regelungen gibt es für die wissenschaftliche Forschung. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor Lizenzangeboten der Verlage.
Evaluierung in fünf Jahren
Die Bildungs- und Wissenschaftsschranken gelten zunächst nur fünf Jahre und werden nach vier Jahren evaluiert.
Zum Problem der <link https: www.jugendhilfeportal.de fokus artikel urheberrecht-datenschutz-persoenlichkeitsrechte-in-der-jugendmedienarbeit-konsequenzen-der-digital external-link-new-window zu fragen des>Urheberrechte auch in der außerschulischen Jugendbildung und Jugendmedienarbeit informiert ein Fachbeitrag von Valie Djordjevic auf dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe.
Quelle: Bundesrat vom 07.07.2017
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