Bildungspolitik
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an Erfordernisse der Digitalisierung
Die Bundesregierung will die Schranken des Urheberrechts an die Erfordernisse der Digitalisierung in der Wissenschaft anpassen. Berücksichtigt werden Forschung und Lehre an Schule und Hochschule. Es soll eine Art Basiszugang gewährleistet werden, die Nutzungen sind dabei angemessen zu vergüten.
13.04.2017
Johanna Wanka: "Gute Bildung und Wissenschaft sind wesentliche Bausteine für das Wohlergehen unserer Gesellschaft. Deshalb wollen wir Forschende, Lehrende und Studierende bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Mit dem heutigen Kabinettbeschluss passen wir die Schranken des Urheberrechts an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung an. Zugleich machen wir die Regelungen verständlicher und praxistauglicher. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für Nutzer, Urheber und Verlage. Die Interessen der Urheber und Verlage an der Verwertung ihrer Werke bleiben berücksichtigt."
Hintergrund
Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist etwa für Forschende, Lehrende an Schulen und Hochschulen oder Studierende essentiell. Häufig entstehen neue Erkenntnisse erst auf der Grundlage von vorhandenem Wissen. Um die Innovationskraft Deutschlands zu sichern und zu stärken, ist es deshalb unerlässlich, diesen Nutzergruppen gewisse Privilegierungen im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung zu gewähren – dies wird durch sogenannte Schrankenregelungen sichergestellt.
Das UrhWissG reformiert die Schrankenregelungen im Urhebergesetz zugunsten von Bildung, Wissenschaft und Institutionen, wie etwa Bibliotheken und Archive. Die neuen Vorschriften regeln, in welchen Fällen urheberrechtlich geschützte Werke wie Bücher, Aufsätze oder Filme im öffentlichen Interesse (etwa in der Hochschullehre oder der Forschung) genutzt werden können. Es soll eine Art Basiszugang gewährleistet werden, die Nutzungen sind dabei angemessen zu vergüten.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung vom 12.04.2017
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