Bildungspolitik
Beitragsfreie Betreuung für Zweijährige in Rheinland-Pfalz sichergestellt
Für alle zweijährigen Kinder, die ab 1. August 2010 den dann geltenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wahrnehmen, werden die Kindergartenbeiträge vom Land Rheinland-Pfalz übernommen. Dies gilt nun auch, wenn Zweijährige in einer Kommune wegen fehlender Plätze in den Kindergärten auf eine Kinderkrippe ausweichen müssen. Ein solcher Krippenplatz soll in diesem Fall für die Eltern ebenfalls kostenfrei werden.
21.01.2010
Bereits Ende November hat die Landesregierung - auch auf Wunsch einzelner Kommunen - mit den kommunalen Spitzenverbänden Gespräche zu dieser Thematik aufgenommen. Wie Bildungs- und Jugendministerin Doris Ahnen jetzt mitteilte, haben sich beide Seiten im Ergebnis darauf verständigt, dass das Land einem Jugendamt eine Landeszuweisung in Höhe des jeweils lokal geltenden Elternbeitrags für einen Ganztagsplatz im Kindergarten gewähren wird, wenn in der jeweiligen Stadt oder dem Landkreis nach dem 1. August 2010 die Rechtspflicht zur Erfüllung des Anspruchs eines zweijährigen Kindes nicht durch einen Platz im Kindergarten sondern nur durch einen Platz in einer Kinderkrippe erfüllt werden kann. Eine etwaige Differenz zwischen dieser Erstattung und den bisherigen Elternbeiträgen für den Platz in einer Kinderkrippe übernimmt dann das jeweilige Jugendamt. Mit der Vereinbarung ist eine gesetzliche Regelung überflüssig.
Die Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und den kommunalen Spitzenverbänden ist in einem Brief an die Landräte und die Oberbürgermeister mit eigenem Jugendamt festgehalten, der jetzt den Städten und Landkreisen zuging. Die Bildungs- und Jugendministerin, die zuvor den Ministerrat über die Vereinbarung informiert hatte, betonte: „Ich freue mich, dass wir gemeinsam mit den kommunal Verantwortlichen einen Weg gefunden haben, der den Rechtsanspruch für Zweijährige zusätzlich absichert. Träger und Kommunen erhalten dadurch noch mehr Handlungsspielraum bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs.“
Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz
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