Urteil

Kostenerstattung für Maßnahmen der Inobhutnahme; Ausschlussfrist gemäß § 111 SGB X bei verspätet eingegangener Rechnung der Einrichtung (Az.: 2 K 263/04)

Verwaltungsgericht Aachen

Kostenerstattung für Maßnahmen der Inobhutnahme; Ausschlussfrist gemäß § 111 SGB X bei verspätet eingegangener Rechnung der Einrichtung

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10.07.2007

Az.: 2 K 263/04

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen kann sich das nach § 89 b SGB VIII erstattungspflichtige Jugendamt zu Recht auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X berufen, auch wenn die durchführende Einrichtung die Rechnung erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X an das Jugendamt geleitet hat.

 

Denn Anknüpfungspunkt für den Lauf der Ausschlussfrist sei die Leistungsgewährung an den Sozialleistungsbezieher. Eine für das erstattungsberechtigte Jugendamt günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 111 Satz 2 SGB X. Das Gericht verwies auf Sorgfaltspflichten der Einrichtung und des die Unterbringung vermittelnden erstattungsberechtigten Jugendamtes, das die Abwicklung der Angelegenheit nicht weiter unter Beobachtung und unter Kontrolle gehalten hätte. Das Jugendamt hätte seine Erstattungsforderung ohne Schwierigkeiten fristgemäß anmelden können, wenn der Erstattungsvorgang seinerzeit in Kooperation mit der Einrichtung zeitnah und zügig zu Ende geführt worden wäre.

 

Das Urteil finden Sie unter www.justiz.nrw.de (siehe Hyperlink) in der Rechtsprechungsdatenbank

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