Urteil

Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII; Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII (Az.: 12 E 1279/06)

Landschaftsverband Rheinland

Strukturebene: Bund

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22. August 2007

 

Das Verwaltungsgericht Minden hatte in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 die Erfolgsaussichten einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme verneint. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die durch das Jugendamt durchgeführte Inobhutnahme zur Abwehr einer dem Kind drohenden akuten Gefahr gedient habe. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes wies das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 22. August 2007 zurück.

 

In seiner Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht auf das besondere Schutzbedürfnis von Minderjährigen. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liege vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen Betrachtung der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich sei. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei, umso geringer seien die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Bei dem Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter, von dem regelmäßig im Kinder- und Jugendhilferecht auszugehen ist, kann schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens ausreichend sein. Das Kindeswohl ist als besonders hochwertiges Schutzgut einzustufen, dessen Schutz durch das SGB VIII zu gewährleisten sei. Dem habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a SGB VIII und der besonderen Betonung des kindeswohlbezogenen Schutzauftrags Rechnung getragen.

 

Die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII setzt eine "dringende" Gefahr voraus. Hierdurch wird jedoch keine wesentliche inhaltliche Änderung für den anzuwendenden Gefahrenbegriff begründet. Der Dringlichkeit der Gefahrenlage und dem Charakter der Inobhutnahme als Eilmaßnahme wird allein durch die eigenständige Tatbestandsvoraussetzung in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII Rechnung getragen. Hiernach ist die Inobhutnahme nur dann möglich, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In dem entschiedenen Fall war nach Auffassung des OVG Münster aufgrund der an das Familiengericht gerichteten Stellungnahme und des Psychologischen Gutachtens der Sachverständigen im Zeitpunkt der Inobhutnahme von einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes auszugehen.

 

Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme war im vorliegenden Fall, dass die von dem Kind geschilderten Übergriffe im Einzelnen bestritten wurden. Nicht erforderlich ist es, den Eltern vor der beabsichtigten Maßnahme und zu den Vorwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) vom 8. April 2004 wird eine Eilmaßnahme nur dann für unzulässig gehalten, wenn es möglich ist, die Kindeseltern vorher anzuhören und mit ihnen die Notwendigkeit der Maßnahme zu erörtern. Im vorliegenden Fall ging es jedoch gerade darum, der Gefahr weiterer Misshandlungen des Kindes durch die vorherige Inobhutnahme des Kindes zu begegnen.

 

Quelle: Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" Ausgabe 31 - Januar 2008, Informationen des Landschaftsverbandes Rheinland

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