Kindergartenwechsel mit 3 Jahren rechtens (Aktenzeichen: 1 L 404/07.MZ)

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Nachdem es 3 Jahre alt geworden ist, muss ein Mädchen (Antragstellerin) den bisher besuchten Kindergarten in einer Nachbargemeinde (Antragsgegnerin) verlassen und den Kindergarten in seiner Wohngemeinde besuchen. Diese Anordnung der Nachbargemeinde ist rechtens, hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

 

Das antragstellende Mädchen wurde im Jahr 2006 im Alter von 2 Jahren in die Kindertagesstätte der Nachbargemeinde aufgenommen. In diesem Kindergarten ist – zentral für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wörrstadt – eine altersgemischte Gruppe eingerichtet worden, in der die Kinder unter 3 Jahren betreut werden sollen. Die Nachbargemeinde ordnete mit sofortiger Wirkung an, dass das Mächen nach Vollendung des dritten Lebensjahres zum 1.9.2007 den Kindergarten verlassen muss. Sie habe nunmehr Anspruch auf einen Platz im Kindergarten ihrer Wohngemeinde.

 

Hiergegen legte das durch ihre Eltern vertretene Mädchen Widerspruch ein und wandte sich an das Verwaltungsgericht. Ihr Kind, so die Eltern, habe Anspruch darauf, bis zum Beginn des Schulbesuchs im Kindergarten der Nachbargemeinde zu bleiben. Sie hätten auch schon den kleinen Bruder ihrer Tochter im Kindergarten der Nachbargemeinde. Er genieße als Geschwisterkind bei der Aufnahme Vorrang und könne wegen seines Alters im Kindergarten der Wohngemeinde nicht aufgenommen werden.

 

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und unter anderem ausgeführt: Die Nachbargemeinde müsse für Kinder unter 3 Jahren in bedarfsgerechtem Umfang Plätze in einer für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege zur Verfügung stellen. Dieser Verpflichtung komme die Nachbargemeinde in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde dadurch nach, dass in ihrem Kindergarten eine entsprechende altersgemischte Gruppe für das gesamte Verbandsgemeindegebiet eingerichtet worden ist. Um in dieser Gruppe Platz für nachrückende Kinder unter 3 Jahren aus dem Verbandsgemeindegebiet zur Verfügung zu haben, müsse das Mädchen nach Vollendung des dritten Lebensjahres den Kindergarten der Nachbargemeinde verlassen, zumal sie jetzt Anspruch auf einen Platz im Kindergarten ihrer Wohngemeinde habe.

 

Aktenzeichen: 1 L 404/07.MZ

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