Urteil

Jugendhilfe hat Vorrang vor dem SGB II. Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier zum Jugendwohnen und zur Hilfe für junge Volljährige

Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e.V.

Strukturebene: Bund

Bei Vorliegen sozialpädagogischen Förderbedarfs hat die Jugendhilfe (SGB VIII) Vorrang vor der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese von der LAG KJS NRW veröffentlichte Position, die inzwischen durch einschlägige Kommentare und durch das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt wurde, folgt nun auch das Verwaltungsgericht Trier im Rechtsstreit des Bewohners eines Jugendwohnheimes gegen den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhife.

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