Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit

Bundesverwaltungsgericht

Strukturebene: Bund

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in mehreren Verfahren von freien Jugendhilfeträgern gegen die Landeshauptstadt Dresden über die Voraussetzungen eines Förderanspruchs aus öffentlichen Mitteln entschieden.

 

Der Stadtjugendring Dresden e.V., der Kreisverband der Falken e.V. und die Ortsgruppe der Naturfreundejugend hatten gegen die Landeshauptstadt Dresden geklagt mit dem Ziel, höhere Personalkostenzuschüsse für Jugendhilfemaßnahmen zu erhalten. Der Jugendhilfeausschuss der beklagten Stadt hatte wegen einer drastischen Kürzung der Fördermittel für das Jahr 2000 (auf 13 Millionen DM statt 17,3 Millionen DM, die nach seiner Einschätzung für eine bedarfsgerechte Fortführung der Angebote und Leistungen erforderlich gewesen wären) die Förderung für das Jahr 2000 zum Teil "proportional", d.h. pauschal gekürzt. Damit sollten die unumgänglichen Einschränkungen "auf möglichst viele Schultern verteilt" werden.

 

Während das Verwaltungsgericht Dresden die Klagen abwies, hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Stadt verpflichtet, den Klägern nachträglich eine höhere Förderung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welcher Höhe die freien Träger eine Eigenleistung erbracht haben. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung setzt (nach § 74 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII [Kinder- und Jugendhilfe]) u.a. voraus, dass freie Träger eine angemessene Eigenleistung erbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch vorgegeben, wann ein Anspruch auf weitergehende Förderung freier Träger unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung ihrer Aufwendungen mit den Aufwendungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) in Betracht kommt.

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